Alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern verliert Wohnung in München! Trotz schwieriger Lage und angespanntem Wohnungsmarkt muss die Familie ihre Mietwohnung räumen. Das Landgericht München I bestätigte die Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers, der mit seiner eigenen Familie einziehen möchte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 3525/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht München I Datum: 08.11.2023 Aktenzeichen: 14 S 3525/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem Räumungsrechtstreit Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Kläger/in: Der Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung, der aufgrund einer Eigenbedarfskündigung die Räumung verlangt. Er hat das Mietobjekt erworben und will mit seiner Familie darin einziehen. Beklagte: Die alleinige Mieterin der Wohnung, die dort mit ihren fünf minderjährigen Kindern lebt. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und den geltend gemachten Eigenbedarf und beruft sich auf eine eventuelle Härte nach § 574 BGB. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger kündigte der Beklagten die Wohnung wegen Eigenbedarfs, um mit seiner Familie einzuziehen. Die Beklagte widersprach der Kündigung, zog jedoch nicht aus und zog vor Gericht, um den eigenbedarfsbedingten Kündigungsanspruch zu bestreiten. Das Amtsgericht München entschied zur Räumung, gegen die die Beklagte Berufung einlegte. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, wegen Eigenbedarfs zu kündigen und ob der Eigenbedarf ausreichend nachgewiesen wurde. Zudem, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Härte für die Beklagte gerecht
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Hessisches Landessozialgericht Az.: L 9 SO 20/08 B ER Urteil vom 20.03.2008 rechtskräftig Vorinstanz: Sozialgericht Gießen, Az.: S 20 SO 218/07 ER, Entscheidung vom 18.12.2007 Entscheidung: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. […]