Mieter in Hamburg erstritten vor Gericht eine Rückerstattung von knapp 300 Euro, weil ihre Vermieterin die Kosten für Hausmeister und Gartenpflege in der Betriebskostenabrechnung zusammengefasst hatte. Das Amtsgericht Hamburg stellte klar, dass diese Kostenpositionen stets getrennt aufgeführt werden müssen, selbst wenn der Hausmeister die Gartenpflege übernimmt. Die Entscheidung des Gerichts ist richtungsweisend für Mieter und Vermieter bundesweit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 535/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Amtsgericht Hamburg Datum: 12.08.2024 Aktenzeichen: 49 C 535/23 Verfahrensart: Zivilrechtsstreit über Betriebskostenabrechnung Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskostenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Mietpartei, die vom Vermieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung einfordert. Die Kläger argumentieren, dass die Abrechnung der Beklagten bezüglich der Kosten für Hausmeister und Gartenpflege nicht formell gültig ist. Beklagte: Vermieter, der die Betriebskosten an die Kläger weitergeben möchte. Die Beklagte hat die Positionen „Hausmeister“ und „Gartenpflege“ in der Abrechnung zusammengefasst, was von den Klägern angefochten wird. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger fordern die Rückerstattung überzahlter Betriebskosten, da die Beklagte versäumt hat, ordnungsgemäß über die Betriebskosten abzurechnen, insbesondere über die Posten „Hausmeister“ und „Gartenpflege“, welche nicht korrekt aufgeschlüsselt wurden. Kern des Rechtsstreits: Ist die Zusammenfassung verschiedener Betriebskostenpositionen durch die Vermieterin rechtens oder muss eine detaillierte Aufschlüsselung erfol
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de LAG Hessen, Az.: 16 Sa 561/15, Urteil vom 09.11.2015 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom17. März 2015 – 8 Ca 5770/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 EUR (in Worten: Fünftausendfünfhundert […]