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Auslegung erbaurechtlicher Vertragstext einer Parkhausanlage

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein Parkhausbetreiber in Aachen klagte gegen die Stadt, weil er sich aufgrund der Gebührenfreiheit für E-Autos von der Zahlung des Erbbauzinses befreit sah. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Erbbaurechtsvertrag, die eine Befreiung bei eingeschränkten oder abgeschafften Parkgebühren im öffentlichen Raum vorsah. Das Landgericht Aachen entschied jedoch zugunsten der Stadt und wies die Klage ab.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Aachen
Datum: 20.09.2022
Aktenzeichen: 12 O 69/22
Verfahrensart: Zivilklage auf Feststellung bezüglich der Auslegung eines erbaurechtlichen Vertrags
Rechtsbereiche: Erbbaurecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Die Betreiberin eines Parkhauses als Erbbauberechtigte, die argumentiert, dass die Befreiung von der Erbbauzinszahlung auch bei einer allgemeinen Gebührenbefreiung im Parkraum durch die Stadt greift, nicht nur bei der speziellen „Brötchentaste“.
Beklagte: Die Stadt als Grundstückseigentümerin, die darauf besteht, dass die Zahlungseinschränkung nur greift, wenn die „Brötchentaste“ eingeführt wird, was hier nicht der Fall ist.

Um was ging es?

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Parkhaus und schuldet der Beklagten Erbbauzins. Der ursprüngliche Vertrag, später modifiziert, beinhaltet eine Regelung zur Zahlungseinschränkung, wenn Parkgebühren im öffentlichen Raum teils aufgehoben werden („Brötchentaste“). Die Beklagte führte stattdessen eine Gebührenbefreiung für E-Fahrzeuge ein, woraufhin die Klägerin keine Sockelbeträge mehr zahlte.
Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Regelung zur Zahlungseinschränkung des Erbbauzinses auch bei einer generellen Gebührenbefreiung für E-Fahrzeuge greift oder ausschließlich bei der Einführung der „Brötchen[…]


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