Flammeninferno in Gartenlaube! Hausratversicherung muss zahlen, doch nicht alles. Nach einem Brand in ihrer Gartenpergola erhält eine Frau vor Gericht nur einen Teil der geforderten Entschädigung – Streitpunkt: fehlende Kaufbelege für zerstörte Gegenstände. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 3/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Aschaffenburg Datum: 26.11.2019 Aktenzeichen: 11 O 3/18 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Versicherungsnehmerin, die restliche Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag im Rahmen der Hausratversicherung wegen Brandschaden geltend macht. Behauptet, dass durch den Brand der in der Pergola gelagerten Gegenstände ein Schaden von insgesamt 20.145,54 € entstanden sei, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen der Beklagten noch 17.262,34 € offen seien. Argumentiert, die Verjährung sei gehemmt worden, was die weiteren Ansprüche ermöglichte. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, bestreitet die weitere Zahlungspflicht aufgrund von Verjährung und behauptet, dass die zerstörte Pergola nicht als versichertes Gebäude gilt. Behauptet zudem, dass die Klägerin die verbrannten Gegenstände sowie deren Werte nicht ausreichend nachgewiesen habe. Beruft sich auf eine Unterversicherung des Anwesens. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin machte nach einem Brandschaden in einer Pergola Ansprüche aus einer Hausratversicherung geltend. Die Versicherung hatte bereits einen Teilbetrag gezahlt, verweigerte jedoch die vollständige Ersetzung der von der Klägerin behaupteten Schäden, die sie nicht ausreichend belegt habe. Es bestand ein Streit darüber, ob die Pergola als Nebengebäude und somit als versicherter Ort gelte und ob die Verjährung wi
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Osnabrück – Az.: 9 S 375/17 – Urteil vom 28.02.2018 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück vom 15.09.2017 zum Aktenzeichen 4 C 473/17 wird zurückgewiesen. 2. Der Berufungskläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird zugelassen. […]