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Was ist ein Einfamilienhaus im Sinne des § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB

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Eine Maklerin scheitert vor Gericht mit ihrer Forderung über 33.915 Euro Provision für den Verkauf eines Einfamilienhauses mit Büroanbau. Der Fall dreht sich um die Frage, ob das Halbteilungsprinzip bei der Maklerprovision greift und ob der Anbau das Haus als reines Einfamilienhaus disqualifiziert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stärkt mit seiner Entscheidung den Verbraucherschutz und betont die Bedeutung des § 656c BGB. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 243/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: OLG Düsseldorf Datum: 26.01.2024 Aktenzeichen: 7 U 243/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Maklerrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Maklerin, die auf Zahlung der Maklerprovision klagt. Argumentiert, dass das verkaufte Haus aufgrund seiner ergänzenden Bürofläche nicht ausschließlich als Einfamilienhaus im Sinne von § 656c BGB gelten sollte. Beklagte: Käufer eines Einfamilienhauses, die die Zahlung der Maklerprovision verweigern, unter Berufung auf das Halbteilungsprinzip gemäß § 656c BGB. Sie argumentieren, dass das Objekt zu Wohnzwecken genutzt wird und als Einfamilienhaus klassifiziert werden sollte. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fordert die Bezahlung einer vereinbarten Maklerprovision für den Nachweis eines Kaufvertrages über ein Einfamilienhaus. Die Beklagten hatten im Vorfeld eine Courtagevereinbarung unterschrieben. Die Klägerin ist von der Ehefrau des Eigentümers beauftragt worden. Der Konflikt entstand über die Klassifikation des Hauses und die Anwendbarkeit des Halbteilungsprinzips gemäß § 656c BGB. Kern des Rechtsstreits: Ist die Anwendung von § 656c BGB auf den Fall zulässig, obwohl


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