Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 18.09.2024
Aktenzeichen: 8 U 40/24
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Die Klägerin verlangt die Räumung und Herausgabe von Mieträumen sowie die Auskunftserteilung zu deren Nutzung. Sie argumentiert, dass das bestehende Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet wurde und dass die Mieterschutzvorschriften nicht gelten, da es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt.
Beklagte: Die Beklagte stellt die Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften in Frage und beruft sich auf Mieterschutzaspekte, argumentierend, dass der Mietvertrag durch den Verwendungszweck der Räume als Wohnraum dem Wohnraummietrecht unterliegt.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Klägerin forderte von der Beklagten die Räumung von Mieträumen, die ursprünglich zu gewerblichen Zwecken angemietet worden waren. Die Beklagte argumentierte, dass der Mietvertrag durch die Nutzung der Räume als Wohnraum dem Wohnraummietrecht unterfallen sollte.
Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob der Mietvertrag trotz gewerblicher Nutzung der Räume dem Wohnraummietrecht unterliegt und ob die Kündigungsschutzvorschriften anzuwenden sind.
Was wurde entschieden?