Ein Architekt hat in Darmstadt für Aufsehen gesorgt, weil er ein Dachgeschoss 19 Zentimeter zu hoch geplant hat – und nun dafür geradestehen muss. Das Landgericht Darmstadt verurteilte ihn zu Schadenersatz, da seine Pläne nicht mit der Baugenehmigung übereinstimmten, während Statiker und Bauunternehmen straffrei ausgingen. Ein wegweisendes Urteil für alle Bauherren und Planer! Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 130/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Darmstadt Datum: 15.02.2023 Aktenzeichen: 11 O 130/19 Verfahrensart: Feststellungsverfahren Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Schadensersatzrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer eines Grundstücks, die ein Zweifamilienhaus errichten lassen wollten. Sie werfen den Beklagten Planungs- und Ausführungsfehler vor, die zu einer Abweichung von genehmigten Bauhöhen führten. Beklagter zu 1: Tragwerksplaner, verantwortlich für die Erstellung der Bewehrungspläne. Er bestreitet die Bauleitung übernommen zu haben. Beklagter zu 2: Architekt, verantwortlich für die Genehmigungs- und Ausführungsplanung. Ihm wird vorgeworfen, nicht genehmigungskonforme Gebäudehöhen geplant zu haben. Beklagte zu 3: Bauunternehmen, verantwortlich für die Errichtung des Rohbaus. Es wird ihr vorgeworfen, entgegen der Planung gebaut zu haben. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger beauftragten die Beklagten mit dem Bau eines Zweifamilienhauses. Es kam zu Abweichungen der genehmigten Gebäudehöhen. Diese führten zu Konflikten mit dem Bauamt bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen zum Nachbargrundstück. Kern des Rechtsstreits: Ob und in welchem Umfang die Beklagten für bauliche Abweichungen von der
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de Ein Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters kann auch auf ein Vergleichsgutachten einer nach Größe und Ausstattung ähnlichen Mietwohnung gestützt werden (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az.: VIII ZR 122/09). Ein solches „Typengutachten“ erfüllt die formalen Voraussetzungen zum Nachweis einer ortsüblichen Vergleichsmiete.[…] Auszug aus der Quelle: https://www.meinmietrecht.de/artikel/mieterhoehungsverlangen-formelle-anforderungen_96/