Mietschulden ade? Verkäuferpaar siegt vor Gericht und erhält nicht nur den Kaufpreis für ihre Immobilie, sondern auch satte Verzugszinsen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass vereinnahmte Mieteinnahmen nicht auf den Verzugsschaden angerechnet werden dürfen – ein herber Schlag für die säumige Käuferin. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 53/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 05.07.2024 Aktenzeichen: 22 U 53/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Sie fordern Verzugszinsen sowie Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Beklagten. Ihr wesentlicher Punkt ist, dass die Beklagte mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug geraten ist. Beklagte: Sie bestreitet die Berechnung der Verzugszinsen und argumentiert, dass die Kläger sich die netto vereinnahmten Mieten anrechnen lassen müssen. Zudem hat sie die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund eingelegt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagte war mit der Zahlung des Kaufpreises eines Immobiliengeschäfts in Verzug. Die Kläger verlangen umfangreiche Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte beantragte Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Dortmund, das zugunsten der Kläger entschieden hatte. Kern des Rechtsstreits: Muss sich der Schadenersatz wegen Zahlungsrückstands um die während des Verzugszeitraums vereinnahmten Nettomieten der Kläger mindern? Was wurde entschieden? Entscheidung: Das OLG Hamm beabsic
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de VG Augsburg – Az.: Au 7 S 20.1496 – Beschluss vom 18.09.2020 I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der 1982 geborene […]