Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Detmold
Datum: 18.04.2024
Aktenzeichen: 04 O 275/23
Verfahrensart: Klageverfahren auf Zahlung aus Vermächtnis
Rechtsbereiche: Erbrecht
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Ehefrau des Erblassers, macht Zahlungsansprüche aus Vermächtnis geltend. Sie argumentiert, dass ihr Vermächtnis nicht gemäß § 2318 Abs. 1 BGB gekürzt werden sollte, da die Ausschlagung des Erbes durch die Abkömmlinge von D. den verbleibenden Erben bereits einen Mehrbetrag zur Erfüllung der Pflichtteilslast eingebracht hat.
Beklagter: Testamentsvollstrecker des Nachlasses des Erblassers, widerspricht der Klägerin und meint, dass ein Kürzungsrecht besteht und dass § 2322 BGB § 2318 Abs. 1 BGB teilweise verdränge.
Um was ging es?
Sachverhalt: Der Erblasser hatte seine aus erster Ehe stammenden Kinder als Erben eingesetzt. Die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Kindes schlugen das Erbe aus. Die Klägerin erhielt ein Vermächtnis, das eine Eigentumswohnung, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück, und Bank- und Sparkassenguthaben umfasste. Die Klägerin sollte auch noch bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Vermächtnis tilgen. Sie forderte vom Beklagten die Zahlung aus diesem Vermächtnis.
Kern des Rechtsstreits: Ob das Vermächtnis der Klägerin gem. § 2318 Abs. […]