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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Mietvertragskündigung bedarf keiner Abmahnung

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Eine Familie muss ihre Fünfzimmerwohnung in Q. räumen, weil sie die Kaution von 2.000 Euro nicht rechtzeitig zahlte – das entschied das Landgericht Itzehoe. Trotz mehrfacher Mahnungen kamen die Mieter ihrer Zahlungspflicht nicht nach, was das Gericht als erhebliche Pflichtverletzung wertete und die Kündigung rechtfertigte. Obwohl die Familie die Kaution schließlich doch noch beglich, mussten sie wegen des vorangegangenen Verhaltens ihre Wohnung verlieren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 S 28/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Itzehoe Datum: 15.03.2024 Aktenzeichen: 9 S 28/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren zu Räumungsklage Rechtsbereiche: Mietrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Vermieterin, die Herausgabe der von den Beklagten bewohnten Wohnung fordert. Argumentierte, dass die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten durch die Nichtzahlung einer Mietkaution und verspätete Mietzahlungen verletzt hätten. Beklagte: Mieter, die weiterhin die Mietwohnung bewohnen. Sie argumentierten, dass die Kündigung unbegründet sei und beriefen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund fehlender Bereitstellung eines insolvenzfesten Kontos durch die Klägerin. Um was ging es? Sachverhalt: Die Beklagten mieteten eine Wohnung, versäumten jedoch die Zahlung der vereinbarten Mietkaution. Die Klägerin sprach später eine Kündigung aufgrund dieser Pflichtverletzung sowie verspäteter Mietzahlungen aus. Die Beklagten wohnten weiterhin in der Wohnung und argumentierten, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution hatten, da die Klägerin kein insolvenzfestes Konto bereitgestellt hatte. Kern des Rechtsstreits:


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