Ein Mercedes-Fahrer übersah beim Linksabbiegen in Detmold ein Polizeiauto mit Blaulicht und Martinshorn und verursachte einen Unfall. Das Landgericht Detmold sprach dem Fahrer die alleinige Schuld zu, da er die Rückschaupflicht verletzt und die Sondersignale des Einsatzfahrzeuges missachtet hatte. Der Fahrer muss nun für den gesamten Schaden aufkommen, einschließlich seiner Selbstbeteiligung und der Abschleppkosten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 02 O 142/19 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Detmold
- Datum: 27.01.2020
- Aktenzeichen: 02 O 142/19
- Verfahrensart: Zivilprozess
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Amtshaftungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Fahrer eines privaten Fahrzeugs (Mercedes Benz), der Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend macht. Er argumentiert, dass die Polizei unrechtmäßig gehandelt und die Unfallsituation falsch eingeschätzt habe.
- Beklagte: Das Land Nordrhein-Westfalen als Halter des Polizeifahrzeugs und der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der den Unfall in Ausübung seines öffentlichen Amtes verursachte. Sie bestreiten den Anspruch des Klägers und argumentieren, dass die Einsatzfahrt rechtmäßig war und das Blaulicht sowie das Martinshorn eingeschaltet gewesen seien.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Am 08.12.2018 kollidierte der Kläger während eines Linksabbiegens in Detmold mit einem Polizeifahrzeug, das auf einer Einsatzfahrt war. Der Kläger machte verschiedene Schadensersatzposten geltend, darunter Selbstbeteiligung und Rückstufungsschäden seiner Versicherung. Der Kläger behauptete, die Polizei habe die Unfallskizze zu seinen Ungunsten angefertigt und er habe keine Sondersignalwahrnehmung gehabt.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob das Land NRW für den Unfall haftet, insbesondere aufgrund der Anwendung von Verkehrs- und Sonderrechten durch das Polizeifahrzeug, und ob der Kläger ein Mitverschulden trägt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht entschied, dass der Kläger allein für die Unfallfolgen haftet.
- Begründung: Das Gericht befand, dass der Kläger die Unfallverursachung maßgeblich durch seine unzureichende Beobachtungspflichten und das Nichtwahrnehmen von Sondersignalen verursacht habe. Zudem sei keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssorgfalt durch den Beklagten gegeben, da dieser ordnungsgemäß unter Einsatz von Blaulicht und Martinshorn fuhr.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites und erhält keinen Schadensersatz. Das Urteil unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht gegenüber Einsatzfahrzeugen auf Einsatzfahrten für andere Verkehrsteilnehmer.
Verantwortung im Straßenverkehr: Sorgfaltspflichten von Einsatzfahrzeugen im Fokus
Im Straßenverkehr tragen die Fahrer von Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn eine besondere Verantwortung. Ihre Sorgfaltspflichten sind nicht nur durch gesetzliche Vorschriften geregelt, sondern spielen auch eine entscheidende Rolle für die Verkehrssicherheit. Vor allem während Einsatzfahrten haben diese Fahrzeuge Vorrang, wozu die Verkehrsteilnehmer entsprechend reagieren müssen. Das richtige Verhalten im Umgang mit Einsatzfahrzeugen ist daher unerlässlich, um leichten Verletzungen und gefährlichen Situationen vorzubeugen….