Ein Mercedes-Fahrer übersah beim Linksabbiegen in Detmold ein Polizeiauto mit Blaulicht und Martinshorn und verursachte einen Unfall. Das Landgericht Detmold sprach dem Fahrer die alleinige Schuld zu, da er die Rückschaupflicht verletzt und die Sondersignale des Einsatzfahrzeuges missachtet hatte. Der Fahrer muss nun für den gesamten Schaden aufkommen, einschließlich seiner Selbstbeteiligung und der Abschleppkosten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 02 O 142/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Detmold Datum: 27.01.2020 Aktenzeichen: 02 O 142/19 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Amtshaftungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Der Fahrer eines privaten Fahrzeugs (Mercedes Benz), der Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend macht. Er argumentiert, dass die Polizei unrechtmäßig gehandelt und die Unfallsituation falsch eingeschätzt habe. Beklagte: Das Land Nordrhein-Westfalen als Halter des Polizeifahrzeugs und der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der den Unfall in Ausübung seines öffentlichen Amtes verursachte. Sie bestreiten den Anspruch des Klägers und argumentieren, dass die Einsatzfahrt rechtmäßig war und das Blaulicht sowie das Martinshorn eingeschaltet gewesen seien. Um was ging es? Sachverhalt: Am 08.12.2018 kollidierte der Kläger während eines Linksabbiegens in Detmold mit einem Polizeifahrzeug, das auf einer Einsatzfahrt war. Der Kläger machte verschiedene Schadensersatzposten geltend, darunter Selbstbeteiligung und Rückstufungsschäden seiner Versicherung. Der Kläger behauptete, die Polizei habe die Unfallskizze zu seinen Ungunsten angefertigt und er habe keine Sondersignalwahrnehmung gehabt. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Gehaltserhöhung für alle? Gericht kippt Ausschlussklausel Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Beklagte dem Kläger zusätzliche Gehaltszahlungen und Urlaubsgeld schuldet. Die Ausgrenzung langzeiterkrankter Mitarbeiter von einer Gehaltserhöhung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klausel über Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag des Klägers ist unwirksam, da sie nur zu seinen Lasten und nicht […]