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Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung – mündliche Anhörung des Sachverständigen

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Ein verurteilter Straftäter muss weiter hinter Gittern bleiben, weil ein Gericht bei seiner Haftprüfung einen formellen Fehler begangen hat. Das Oberlandesgericht Celle hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, da ein psychologisches Gutachten nicht mündlich in der Verhandlung erörtert wurde – obwohl Justizvollzugsanstalt und Gutachter unterschiedlicher Meinung über die Gefährlichkeit des Mannes waren. Nun muss neu verhandelt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 126/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Celle Datum: 29.04.2024 Aktenzeichen: 1 Ws 126/24 Verfahrensart: Strafvollstreckungsverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckungsrecht Beteiligte Parteien: Der Verurteilte: Wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zwei Drittel der Strafe sind bereits vollstreckt. Er hat auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Die Verteidigerin: Hat ebenfalls auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Sachverständiger (Diplom-Psychologe A. J.): Hat ein Gutachten erstellt, das die vorzeitige Entlassung des Verurteilten befürwortet. Staatsanwaltschaft: Hat keine Stellung zur Anhörung des Sachverständigen genommen und die sofortige Beschwerde gegen die Bewährungsentscheidung eingereicht. Generalstaatsanwaltschaft: Hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft unterstützt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Verurteilte wurde für eine gefährliche Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Vollstreckung von zwei Dritteln der Strafe wurde die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung geprüft. Ein Gutachten sprach sich für diese aus, während die Justizvollzugsans


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