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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwegerecht – Wohngrundstück – Nutzung – Erreichbarkeit – Zufahrt

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Ein Streit um einen vermeintlichen Weg durch ein Naturschutzgebiet in N landete vor dem Landgericht Detmold. Die Eigentümer eines Grundstücks im W-Park klagten auf ein Notwegerecht, um mit dem Auto zu ihrem Carport zu gelangen – doch der neue Eigentümer des Nachbargrundstücks verweigerte die Zufahrt. Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten: Naturschutz geht vor Fahrkomfort. Zum vorliegenden Urteil Az.: 02 O 186/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Detmold Datum: 29.11.2018 Aktenzeichen: 02 O 186/18 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Nachbarschaftsrecht, Sachenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer von Grundstücken im W-park, Gemarkung Z, deren Parzellen sie zu dauerhaften Wohnzwecken nutzen. Sie fordern ein Notwegerecht über den „S-weg“ für die Zufahrt zu ihrem Grundstück. Beklagter: Eigentümer des Nachbargrundstücks, Flurstück 4, der das Befahren seines Grundstücks durch die Kläger untersagt und Nutzungsentgelt für den „S-weg“ fordert. Um was ging es? Sachverhalt: Den Klägern, die seit 1998 ihr Wohngrundstück dauerhaft nutzen, wurde der direkte Zugang zu ihrem Grundstück durch den Beklagten versperrt. Sie fordern ein Notwegerecht über den „S-weg“, der teilweise über das Grundstück des Beklagten verläuft und bisher unbeeinträchtigt genutzt wurde. Der Beklagte verlangt jedoch ein Nutzungsentgelt für die Nutzung dieses Weges. Kern des Rechtsstreits: Ob die Kläger ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB geltend machen können, obwohl der „S-weg“ im Naturschutzgebiet liegt und gegen naturschutzrechtliche Vorgaben verstößt. Was wurde entschieden?


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