Ein Streit um einen vermeintlichen Weg durch ein Naturschutzgebiet in N landete vor dem Landgericht Detmold. Die Eigentümer eines Grundstücks im W-Park klagten auf ein Notwegerecht, um mit dem Auto zu ihrem Carport zu gelangen – doch der neue Eigentümer des Nachbargrundstücks verweigerte die Zufahrt. Das Gericht entschied zugunsten des Beklagten: Naturschutz geht vor Fahrkomfort. Zum vorliegenden Urteil Az.: 02 O 186/18 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Detmold Datum: 29.11.2018 Aktenzeichen: 02 O 186/18 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Nachbarschaftsrecht, Sachenrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Eigentümer von Grundstücken im W-park, Gemarkung Z, deren Parzellen sie zu dauerhaften Wohnzwecken nutzen. Sie fordern ein Notwegerecht über den „S-weg“ für die Zufahrt zu ihrem Grundstück. Beklagter: Eigentümer des Nachbargrundstücks, Flurstück 4, der das Befahren seines Grundstücks durch die Kläger untersagt und Nutzungsentgelt für den „S-weg“ fordert. Um was ging es? Sachverhalt: Den Klägern, die seit 1998 ihr Wohngrundstück dauerhaft nutzen, wurde der direkte Zugang zu ihrem Grundstück durch den Beklagten versperrt. Sie fordern ein Notwegerecht über den „S-weg“, der teilweise über das Grundstück des Beklagten verläuft und bisher unbeeinträchtigt genutzt wurde. Der Beklagte verlangt jedoch ein Nutzungsentgelt für die Nutzung dieses Weges. Kern des Rechtsstreits: Ob die Kläger ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB geltend machen können, obwohl der „S-weg“ im Naturschutzgebiet liegt und gegen naturschutzrechtliche Vorgaben verstößt. Was wurde entschieden?
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Essen, Az.: 135 C 48/13, Urteil vom 03.11.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher […]