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Notarkostenrechnung – Kostenprivileg des § 48 I GNotKG

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Ein Familienstreit um ein landwirtschaftliches Anwesen in Niederbayern landet vor Gericht: Eine Frau erbt den Hof ihrer Mutter und soll dafür Notarkosten in Höhe von 10.000 Euro zahlen. Doch sie weigert sich – der Hof sei schließlich innerhalb der Familie geblieben und werde weitergeführt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 OH 34/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Deggendorf Datum: 22.09.2022 Aktenzeichen: 21 OH 34/21 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren über Notarkostenrechnung Rechtsbereiche: Notarkostenrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: Die Antragstellerin hat eine Beschwerde gegen die Notarkostenrechnung eingereicht. Sie argumentiert, dass das Kostenprivileg des § 48 I GNotKG anwendbar sei, da das landwirtschaftliche Anwesen an ihren Schwiegersohn verpachtet wurde und von beiden Eheleuten geführt wird. Notar: Der Notar hat die Kostenrechnung auf Basis eines Geschäftswerts von 1.885.492,00 EUR erstellt und Gebühren in Höhe von 10.000,07 EUR in Rechnung gestellt. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin erhielt ein landwirtschaftliches Anwesen von ihrer Mutter, das ursprünglich am 01.01.2014 an sie und später an ihren Schwiegersohn verpachtet wurde. Der Notar stellte eine Rechnung für die Beurkundung dieser Übertragung aus, gegen die die Antragstellerin beschwerte, mit der Begründung, es hätte das Kostenprivileg nach § 48 I GNotKG angewendet werden sollen. Kern des Rechtsstreits: Der Streitpunkt liegt in der Frage, ob das Kostenprivileg des § 48 GNotKG anwendbar ist, obwohl der Betrieb nicht unmittelbar durch die Antragstellerin, sondern durch ihren Schwiegersohn geführt wird. Was wurde entschieden? Entscheidung: Der Antrag der Antragstelle


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