Ein Berliner Gericht sorgte für Klarheit in einem arbeitsrechtlichen Streit um 8.000 Euro Abfindung: Auch die Kosten für den Vergleich selbst müssen anteilig von den Parteien getragen werden, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Damit wies das Gericht die Beschwerde einer Klägerin zurück, die sich gegen die Einbeziehung der Vergleichskosten in die vereinbarte Kostenquote wehrte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 Ta (Kost) 6048/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Datum: 11.10.2024 Aktenzeichen: 26 Ta (Kost) 6048/24 Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Partei, die die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt hat. Sie beanstandet die Einbeziehung der Kosten des Vergleichs in die Quotelung der Kostenentscheidung und argumentiert, dass diese gesondert behandelt werden sollten. Beklagte: Die Partei, die gegen die Kostenfestsetzungsbeschwerde der Klägerin steht. Sie behauptet, dass keine abweichende Kostenregelung getroffen wurde, und die Vergleichskosten somit in die Kosten des Rechtsstreits einfließen. Um was ging es? Sachverhalt: Die Parteien schlossen einen Vergleich, in dem Kosten im Verhältnis 4/5 zu 1/5 zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt wurden. Streitpunkt ist die richtige Verteilung dieser Kosten, insbesondere der Vergleichskosten. Kern des Rechtsstreits: Ob die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs in die Kosten des Rechtsstreits einbezogen werden dürfen oder gemäß § 98 ZPO gesondert be
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Münster – Az.: 8 O 76/18 – Urteil vom 12.07.2019 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte […]