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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gaslieferungsvertrag – Nachberechnung – Rückforderungsfrist – Beweislast – Gaslieferung

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Ein Gasversorger erlebte eine böse Überraschung, als er jahrelang zu niedrige Rechnungen verschickt hatte und die Nachforderung von über 50.000 Euro größtenteils scheiterte. Eine Immobilienbesitzerin in Detmold muss zwar die Schlussrechnung begleichen, doch die älteren Forderungen sind verjährt, da der Versorger den Fehler nicht rechtzeitig bemerkte. Das Landgericht Detmold stärkt damit die Rechte von Verbrauchern gegenüber fehlerhaften Abrechnungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 04 O 186/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Detmold Datum: 25.05.2020 Aktenzeichen: 04 O 186/19 Verfahrensart: Klageverfahren aus einem Gaslieferungsvertrag Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Gaslieferungsvertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Energieversorgungsunternehmen, das von der Beklagten Zahlungen aus einem Gaslieferungsvertrag fordert. Die Klägerin argumentiert, dass es Berechnungsfehler in den ursprünglichen Rechnungen gab, die zu niedrigeren Verbrauchswerten führten. Beklagte: Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses, die die Rechnungen der Klägerin mit der Begründung ablehnt, dass die geltend gemachten Nachforderungen verjährt oder verwirkt sind. Die Beklagte stützt sich auf getätigte Energieeinsparmaßnahmen und frühere Bestätigungen der korrekten Abrechnungen durch die Klägerin. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin stellte fest, dass die Gasabrechnungen für die Beklagte aufgrund eines Übertragungsfehlers falsch waren. Erst nach Korrektur dieser Fehler in 2017 verlangte sie Nachzahlungen für mehrere Jahre. Die Beklagte hatte den Gasliefervertrag im Jahr 2007 übernommen, stellte aber erst im Rahmen des Rechtsstreits fest, dass die Berechnungen zu niedrig waren.


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