Carsharing-Unternehmen scheitert mit digitaler Werbung am Hamburger Verwaltungsgericht. Ein innovativer Ansatz mit Videowerbung in der Heckscheibe eines Carsharing-Autos wurde aufgrund fehlender Genehmigung gestoppt. Doch das Unternehmen versäumte es, formgerecht Widerspruch einzulegen, und muss nun die Konsequenzen tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 E 4622/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Verwaltungsgericht Hamburg Datum: 17.10.2024 Aktenzeichen: 5 E 4622/24 Verfahrensart: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Antragstellerin: B. GmbH (früher A. GmbH), bietet Carsharing an, wendet sich gegen die Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeugs aufgrund unzulässiger Videoprojektion. Antragsgegnerin: Landesbetrieb Verkehr, Zulassungsbehörde, hat die Betriebsuntersagung verhängt und fordert den Nachweis der Mängelbeseitigung. Um was ging es? Sachverhalt: Die Antragstellerin installierte in ihrem Fahrzeug ein Werbesystem, das durch die Polizei für unzulässig erklärt wurde. Die Zulassungsbehörde untersagte den Betrieb des Fahrzeugs und ordnete die Sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein, dieser wurde jedoch als nicht frist- und formgerecht anerkannt. Sie beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Kern des Rechtsstreits: Ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Betriebsuntersagung form- und fristgerecht eingelegt wurde und somit die aufschiebende Wirkung des Bescheids wiederhergestellt werden kann.
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Braunschweig Az.: 1 Ss 36/14 Beschluss vom 04.07.2014 Leitsätze: 1. Ein Rausch i.S.d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist. 2. Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der […]