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E-Scootertrunkenheitsfahrt – vorläufige Fahrerlaubnisentziehung

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E-Scooter-Fahrer mit 1,73 Promille am Steuer muss seinen Führerschein abgeben! Das Landgericht Dortmund entschied, dass die Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter trotz vermeintlicher Unwissenheit über die Promillegrenze eine absolute Fahruntüchtigkeit darstellt und somit die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Das Gericht betonte die erhebliche Gefährdung, die von E-Scootern ausgehen kann, und die Pflicht jedes Fahrers, sich über die rechtlichen Bestimmungen zu informieren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 43 Qs 5/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Dortmund Datum: 11.02.2020 Aktenzeichen: 43 Qs 5/20 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Straßenverkehrsrecht Beteiligte Parteien: Beschuldigte Person: Eine Person wird beschuldigt, eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr begangen zu haben, indem sie mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss gefahren ist. Der Beschuldigte argumentierte, er habe gedacht, dass die Promillegrenze für E-Scooter derjenigen von Fahrrädern gleicht und nicht der von Kraftfahrzeugen. Staatsanwaltschaft Dortmund: Legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, die den Antrag auf Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückwies. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr mit einem E-Scooter und wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille kontrolliert, was über der Grenze für Fahrradfahrer lag. Er hatte einen Subsumtionsirrtum, da er fälschlicherweise annahm, er dürfe mit diesem Promillewert einen E-Scooter fahren. Kern des Rechtsstreits: Ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO gerechtfertigt, obwohl der Beschuldigte die Promillegrenze für Fahrräder nicht einhielt?


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