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Durchführung von Schönheitsreparaturen – Quotenabgeltungsregelung

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Nach 13,5 Jahren Mietzeit entbrannte zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin ein erbitterter Streit um die Renovierungspflicht ihrer Wohnung in Detmold. Obwohl sich beide Parteien letztlich auf einen Vergleich einigten, landete der Fall vor Gericht, da die Mieterin die Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht tragen wollte. Das Landgericht Detmold entschied nun zugunsten der Vermieterin und erklärte die im Mietvertrag festgehaltenen Klauseln für wirksam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 03 T 21/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Detmold
  • Datum: 25.05.2023
  • Aktenzeichen: 03 T 21/23
  • Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Mieterin der Wohnung im Haus S.-straße N01 in L.
    • Argumente der Klägerin: Die Wohnung sei renovierungsbedürftig, und es bestehe ein Anspruch auf Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen. Die Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag seien ungültig, insbesondere § 4 aufgrund von Intransparenz und der Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel gemäß BGH-Rechtsprechung.
  • Beklagte: Eigentümerin/Vermieterin der Wohnung
    • Argumente der Beklagten: Die im Mietvertrag enthaltenen Regelungen zu Schönheitsreparaturen seien gültig, und die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel beeinflusse nicht die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Hilfsweise wurden die Kosten der Reparaturen und die Verursachung durch die Klägerin bestritten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin forderte von der Beklagten einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufgrund des renovierungsbedürftigen Zustands der Wohnung nach einem 13,5-jährigen Mietverhältnis. Sie argumentierte, dass die Regelungen im Mietvertrag zur Schönheitsreparatur unwirksam seien. Es wurde ein Vergleich geschlossen, in dem die Beklagte zustimmte, die Reparaturen durchzuführen. Strittig blieb die Kostentragung für den Prozess.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam sind und wer die Kosten für den Rechtsstreit zu tragen hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Detmold entschied, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Klägerin zu tragen sind.
  • Begründung: Die Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag sind nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Fristenregelung in § 4 (3) und die Beweislastregelungen sind gültig. Die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel beeinflusst nicht die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter, da sie die Regelung nur ergänzt.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Frage zur Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 4 des Mietvertrags hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.

Mietrecht im Fokus: Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsregelung erklärt

Mietrecht ist ein komplexes Thema, das viele Aspekte umfasst, darunter auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Vermieter haben oft die Pflicht, für eine angemessene Instandhaltung der Wohnung zu sorgen, jedoch können Mietverträge spezielle Klauseln enthalten, die die Verantwortung für Renovierungsarbeiten auf die Mieter übertragen….


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