Ein Ehepaar aus M. erstritt sich vor Gericht das Recht auf ungetrübten Sonnenschein auf ihrer Terrasse. Die Nachbarn müssen nun die Blendwirkung ihrer neuen, hochglänzenden Dachziegel beseitigen, entschied das Landgericht Detmold. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die zunehmende Problematik von Lichtreflexionen durch moderne Baumaterialien in Wohngebieten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 02 O 72/17 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Detmold Datum: 18.09.2017 Aktenzeichen: 02 O 72/17 Verfahrensart: Zivilprozess Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Miteigentümer eines Hauses an der N-Straße in M. Sie fordern von den Beklagten Maßnahmen zur Beseitigung der Blendwirkung durch deren glasiertes Dach. Beklagte: Eigentümer des benachbarten Hauses an der C-Straße in M. Sie verteidigen sich gegen die Klage, indem sie behaupten, es handele sich um handelsübliche Ziegel ohne relevante Blendwirkung und dass die Kläger keine Wesentliche Beeinträchtigung hinnehmen sollten. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger fordern die Beseitigung einer erheblichen Blendwirkung, die durch die glasierten Dachziegel des benachbarten Grundstücks entsteht. Diese Blendung beeinträchtigt die Nutzung ihrer Terrasse und der südlich ausgerichteten Räume. Kern des Rechtsstreits: Ob die von den glasierten Dachziegeln ausgehende Blendwirkung eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, die die Beklagten verpflichten, Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen. Was wurde entschieden? Entscheidung: Das Gericht entschied zugunst
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 3 AZR 810/05 Urteil vom 31.07.2007 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. November 2005 - 10 Sa 548/05 B - insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. […]