Ein Richter am Landgericht Tübingen sah sich mit einem Befangenheitsantrag konfrontiert, nachdem er die wiederholte Einreichung solcher Anträge durch einen Beklagten in einem Räumungsrechtsstreit kritisiert hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Antrag statt und verwies auf die negative Einstellung des Richters gegenüber dem Beklagten. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen richterlicher Kritik an der Ausübung von Verfahrensrechten durch die Parteien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 W 20/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart Datum: 02.10.2024 Aktenzeichen: 13 W 20/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren betreffend Richterablehnung Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Beklagter: Der Beklagte wurde von den Klägern auf Räumung und Herausgabe einer gewerblich genutzten Immobilie in Anspruch genommen. Er hegte Misstrauen gegenüber dem Richter aufgrund einer vermeintlich unsachlichen dienstlichen Stellungnahme und legte Beschwerde ein. Kläger: Die Kläger traten dem Ablehnungsgesuch entgegen, da sie den Richter nicht für befangen hielten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte beantragte die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Der Richter hatte auf ein Befangenheitsgesuch des Beklagten in einer dienstlichen Stellungnahme mit aus Sicht des Beklagten unsachlicher Kritik reagiert. Der Beklagte sah dies als Zeichen der Befangenheit, während das Landgericht sein Ablehnungsgesuch als unzulässig und unbegründet bewertet
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 8 AZR 654/01 Urteil vom 13.2.2003 Leitsätze Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht nicht nach § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über. § 613 a BGB erfaßt nur Arbeitsverhältnisse. Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil […]