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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Wirksamkeit

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Ein Mann kauft ein Auto, doch der Verkäufer im Vertrag ist ein Unbekannter – nun scheitert der Käufer vor Gericht mit seinem Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage ab, da weder ein direkter Kaufvertrag mit dem Autohaus noch eine Umgehung des Verbraucherschutzes nachweisbar waren. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Schwierigkeiten beim Gebrauchtwagenkauf und die Nachweisprobleme bei möglichen Umgehungsgeschäften.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
Datum: 09.07.2019
Aktenzeichen: 6 U 11/19
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Die Person, die die Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus eingereicht hat. Der Kläger verlangte einen Minderungsbetrag aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW.
Beklagte: Die Partei, von der der Kläger einen Minderungsbetrag verlangte. Die Beklagte war jedoch nicht als Verkäuferin im Kaufvertrag angegeben.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger forderte von der Beklagten 7.000 € als Minderungsbetrag aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW. Der Kaufvertrag wies jedoch nicht die Beklagte, sondern eine andere Person als Verkäufer aus.
Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte zur Zahlung eines Minderungsbetrags verpflichtet ist, obwohl sie nicht direkt im Kaufvertrag als Verkäuferin aufgeführt ist und ob sie möglicherweise als Umgehungsgeschäft nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs haftet.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferle[…]


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