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Wohngebäudeversicherung – Leitungswasserschaden bei Krankenhausaufenthalt

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Ein geplatzter Wasserfilter in einem leerstehenden Haus – und die Versicherung zahlt nur die Hälfte des Schadens. Nach einem Oberschenkelhalsbruch konnte die Eigentümerin nicht mehr in ihr Haus zurückkehren, die Versicherung sah darin eine Obliegenheitsverletzung und kürzte die Leistungen. Nun entschied das Landgericht Bad Kreuznach über den Fall. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 141/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Bad Kreuznach Datum: 14.11.2023 Aktenzeichen: 2 O 141/23 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eigentümerin eines Einfamilienhauses und Versicherungsnehmerin. Forderte von der Beklagten die volle Auszahlung der Versicherungsleistungen für einen Leitungswasserschaden. Argumentierte, das Haus wurde als Lager genutzt, da Möbel und Hausrat zurückgelassen wurden. Beklagte: Versicherungsgesellschaft. Lehnten die vollständige Auszahlung der Versicherungssumme aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin ab. Argumentierten, dass die Klägerin gegen vertragliche Pflichten verstoßen habe, indem sie bei einem ungenutzten Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht abgesperrt und entleert habe. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin, die nach einem Umzug in ein Seniorenheim ihr ehemaliges Wohnhaus zum Verkauf anbot, hatte im Haus einen Leitungswasserschaden. Die Versicherung zahlte nur 50 % des Schadens, was die Klägerin anfocht, da sie argumentierte, das Haus sei noch als Lager genutzt. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Klägerin eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, indem sie die wasserführenden Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert hat, obwohl das Haus ungenutzt war, und


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