Steigende Preise belasten aktuell viele Verbraucher. Ob Strom, Gas, Versicherungen oder Fitnessstudio – immer mehr Anbieter erhöhen ihre Preise. Doch Kunden müssen diese Preiserhöhungen nicht einfach hinnehmen. Das Sonderkündigungsrecht bietet eine wichtige Möglichkeit, sich von teurer werdenden Verträgen zu lösen. Ein Sonderkündigungsrecht ermöglicht die außerordentliche Beendigung eines laufenden Vertrags, wenn der Anbieter die Preise erhöht. Anders als bei der regulären Kündigung müssen dabei keine üblichen Fristen eingehalten werden. Die Kündigung kann sofort ausgesprochen werden, sobald die Preiserhöhung angekündigt wird. Expertentipp von Rechtsanwalt Dr. Kotz: Als Fachanwalt für Verbraucherrecht vertrete ich seit über 20 Jahren Mandanten bei Streitigkeiten rund um Preiserhöhungen und Sonderkündigungsrechte. Gerade in der aktuellen Zeit mit steigenden Kosten ist eine rechtssichere Durchsetzung der Verbraucherrechte besonders wichtig. » Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern ✔ Das Wichtigste in Kürze Sonderkündigungsrecht: Ermöglicht die sofortige Vertragskündigung bei Preiserhöhungen ab 5 %, unabhängig von Vertragslaufzeiten. Informationspflicht: Anbieter muss schriftlich über Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht informieren, sonst ist die Erhöhung unwirksam. Kündigungsfrist: Die Kündigung muss vor Inkrafttreten der neuen Preise beim Anbieter eingehen. Formvorschrift: Kündigung immer schriftlich einreichen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Dokumentation: Alle Unterlagen wie Preiserhöhungsschreiben, Kündigungsbestätigung und Korrespondenz aufbewahren. Verhandlungsoption: Vor der Kündigung lohnt sich oft ein Gespräch über Sonderkonditionen mit dem Anbieter. Unwirksame Erhöhung: Bei fehlender Begründung oder fehlendem Hinweis auf Sonderkündigungsrecht ist die Preiserhöhung anfechtbar. Rechtliche Hilfe: Bei Streitigkeiten oder komplexen Fällen empfiehlt sich anw
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Thüringen – Az.: 3 EN 725/20 – Beschluss vom 08.11.2020 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der der Beherbergung und Versorgung von Touristen […]