Ein Rotlichtverstoß mit Folgen: Autofahrer übersieht Radfahrerin an Fußgängerfurt und muss vollen Schadensersatz leisten, obwohl diese ihr Fahrrad über den Zebrastreifen schob. Das Landgericht Coburg urteilte, der Verstoß des Autofahrers wiege schwerer als das Fehlverhalten der Radfahrerin. Der Unfallverursacher hatte trotz Grünpfeils nicht angehalten und die Radfahrerin übersehen, die schwere Verletzungen davontrug. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 305/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Coburg Datum: 30.10.2020 Aktenzeichen: 14 O 305/19 Verfahrensart: Schadensersatzverfahren nach Verkehrsunfall Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Klägerin war mit dem Fahrrad auf einem Geh- und Radweg unterwegs und wollte eine Seitenstraße überqueren. Sie argumentiert, dass der Beklagte zu 1) ihre Vorfahrt missachtet habe, obwohl sie Grünlicht an der Fußgängerampel hatte, und dass sie keine Schuld an dem Unfall trage. Beklagte: Der Beklagte zu 1) war der Fahrer eines Pkw, der beim Abbiegen in die N. Straße mit der Klägerin zusammenstieß. Der Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs. Sie argumentieren, dass die Klägerin die Straße in unzulässiger Weise befuhr und dass hauptsächlich sie für den Unfall verantwortlich sei. Um was ging es? Sachverhalt: Am 21.09.2017 kam es auf der N. Straße in C. zu einem Unfall zwischen der Klägerin, die auf einem Fahrrad eine Fußgängerfurt überquerte, und dem Beklagten zu 1), der mit seinem Auto von einem Parkplatz kam und auf dieselbe Straße einbiegen wollte. Der Verkehr wurde durch Ampeln mit einem Grünpfeil geregelt. Die Klägerin erlitt schwere körperliche Verletzungen. Der Unfa
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH Az.: VI ZR 244/98 Urteil vom 08.06.1999 Leitsatz: Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs.1 BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, daß […]