Driften im Kreisverkehr endet mit Crash: Fahrer verklagt Versicherung – und gewinnt! Obwohl der Corvette-Fahrer mit quietschenden Reifen durch den Kreisel driftete, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen. Das Landgericht Coburg entschied, dass kein Vorsatz vorlag und der Fahrer seinen Beifahrer lediglich beeindrucken wollte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 366/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Coburg Datum: 26.01.2024 Aktenzeichen: 24 O 366/23 Verfahrensart: Klageverfahren um Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer und Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs, fordert Versicherungsleistungen wegen eines Unfalls im Kreisverkehr, wobei das Driften und der Reifendefekt Ursachen darstellen. Beklagte: Versicherungsgesellschaft des Klägers, lehnt Leistungen ab, da sie den Schaden als vorsätzlich herbeigeführt ansieht und auf einen Leistungsausschluss wegen Teilnahme an einem Rennen verweist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangte Leistungen aus der Vollkaskoversicherung für Schäden, die an seinem Fahrzeug entstanden, als es bei einem Driften im Kreisverkehr gegen einen Bordstein und eine Mauer prallte. Die Beklagte verweigerte die Leistungen mit der Begründung eines vorsätzlichen Handelns und weil der Wagen angeblich bei einem Rennen bewegt wurde, zudem sei der Schaden nicht durch den Unfall, sondern durch einen Reifenschaden verursacht worden. Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beschädigung als versicherter Unfall im Rahmen der Kaskoversicherung anzusehen ist oder ob der Leistungsausschluss aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens oder Teilnahme an einem Rennen greift.
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Hamburg-Bergedorf, Az.: 407a C 5/15, Urteil vom 07.07.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags […]