Driften im Kreisverkehr endet mit Crash: Fahrer verklagt Versicherung – und gewinnt! Obwohl der Corvette-Fahrer mit quietschenden Reifen durch den Kreisel driftete, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen. Das Landgericht Coburg entschied, dass kein Vorsatz vorlag und der Fahrer seinen Beifahrer lediglich beeindrucken wollte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 366/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Coburg
- Datum: 26.01.2024
- Aktenzeichen: 24 O 366/23
- Verfahrensart: Klageverfahren um Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Versicherungsnehmer und Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs, fordert Versicherungsleistungen wegen eines Unfalls im Kreisverkehr, wobei das Driften und der Reifendefekt Ursachen darstellen.
- Beklagte: Versicherungsgesellschaft des Klägers, lehnt Leistungen ab, da sie den Schaden als vorsätzlich herbeigeführt ansieht und auf einen Leistungsausschluss wegen Teilnahme an einem Rennen verweist.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger verlangte Leistungen aus der Vollkaskoversicherung für Schäden, die an seinem Fahrzeug entstanden, als es bei einem Driften im Kreisverkehr gegen einen Bordstein und eine Mauer prallte. Die Beklagte verweigerte die Leistungen mit der Begründung eines vorsätzlichen Handelns und weil der Wagen angeblich bei einem Rennen bewegt wurde, zudem sei der Schaden nicht durch den Unfall, sondern durch einen Reifenschaden verursacht worden.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Beschädigung als versicherter Unfall im Rahmen der Kaskoversicherung anzusehen ist oder ob der Leistungsausschluss aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens oder Teilnahme an einem Rennen greift.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde zugunsten des Klägers entschieden. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 17.550 € als Versicherungsleistung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
- Begründung: Der Unfall wurde nicht vorsätzlich herbeigeführt und stellte keinen Ausschlusstatbestand wegen Teilnahme an einem Rennen dar. Das Driften war letztlich nicht mit der Absicht eines Schadens herbeigeführt worden. Auch lag keine Obliegenheitsverletzung vor, da der Versicherungsfall zutreffend angegeben war.
- Folgen: Die Beklagte muss die Versicherungsleistung zahlen, und das Urteil festigt die Rechtsauslegung bezüglich der Abgrenzung zwischen Unfall und ausgeschlossenem Betriebsschaden sowie im Kontext des Versicherungsschutzes bei riskantem Fahrverhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Kaskoentschädigung im Fokus: Drifting-Unfall und seine rechtlichen Folgen
Im Verkehrsrecht spielen Schadensfälle und deren Regulierung eine zentrale Rolle. Insbesondere bei Unfallschäden, die beim Driften im Kreisverkehr entstehen, stellt sich oft die Frage nach der Kaskoentschädigung. Hierbei ist es entscheidend, ob das Fahrverhalten als Grob fahrlässig eingestuft wird und ob der Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung greift. Die Unfallursache und die korrekte Schadensmeldung sind ebenfalls zentrale Aspekte der Unfallregulierung, die maßgeblich über Ansprüche auf Schadensersatz entscheiden….