Ein Verkaufsanhänger wird zum Streitobjekt, nachdem sich während der Fahrt die Verkaufsklappe öffnet und einen Totalschaden verursacht. Die Versicherung des Käufers klagt gegen den Hersteller und wirft ihm Konstruktionsfehler vor – doch das Oberlandesgericht Hamm sieht das anders. Musste der Hersteller für den Schaden aufkommen, obwohl der TÜV den Anhänger ohne Beanstandungen zugelassen hatte? Zum vorliegenden Urteil Az.: I-28 U 65/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Hamm Datum: 09.06.2020 Aktenzeichen: I-28 U 65/19 Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht Rechtsbereiche: Kaufrecht, Produkthaftungsrecht, Zivilprozessrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Eine Versicherungsgesellschaft, die Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin B L verlangt. Ihre Argumente umfassten mangelhafte Konstruktion eines gekauften Verkaufsanhängers, der während der Fahrt beschädigt wurde, und die unzureichende Verriegelung der Verkaufsklappe. Beklagte: Herstellerin von Verkaufsanhängern, die die Vorwürfe der Klägerin bestreitet. Sie argumentiert, dass der Verkaufsanhänger ordnungsgemäß konstruiert und TÜV-geprüft war, und das Schloss nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin fordert Schadensersatz von der Beklagten, da ein von der Beklagten hergestellter Verkaufsanhänger, der von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gekauft wurde, während einer Fahrt beschädigt wurde. Die Klägerin behauptet, der Schaden sei auf mangelhafte Konstruktio
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Köln – Az.: 11 S 11/17 – Urteil vom 05.12.2017 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.01.2017, 117 C 220/16, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. […]