Trotz Brustbeinbruchs nach einem selbstverschuldeten Unfall erhält eine Autofahrerin kein Schmerzensgeld von ihrer Versicherung. Der Grund: Ihr Krankenhausaufenthalt war zu kurz, um die Bedingungen ihrer Fahrerschutzversicherung zu erfüllen. Das Landgericht Coburg bestätigte die Gültigkeit dieser Klausel und wies die Klage der Frau ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 O 556/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Coburg Datum: 29.03.2023 Aktenzeichen: 13 O 556/22 Verfahrensart: Feststellungsverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Versicherungsnehmerin, die Schadenersatzansprüche aus einer Fahrerschutzversicherung geltend macht. Ihr zentrales Argument ist, dass die Klausel bezüglich der Bedingung eines Krankenhausaufenthalts für Schmerzensgeld unklar und benachteiligend sei. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Fahrerschutzversicherung ausstellt. Sie lehnt den Schmerzensgeldanspruch ab, da die Bedingung eines Krankenhausaufenthalts von mindestens drei Tagen nicht erfüllt sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Tochter der Klägerin verursachte einen Unfall und erlitt dabei Verletzungen. Die Klägerin machte Ansprüche auf Schmerzensgeld aus der Fahrerschutzversicherung geltend, die Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab, da der Krankenhausaufenthalt der Tochter unter der geforderten Dauer von drei Tagen lag. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Klausel, die Schmerzensgeld an einen Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen bindet, unwirksam ist, weil sie angeblich gegen das Transparenzgebot verstößt und eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Was wurde entsc
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Bad Homburg v.d. Höhe Az.: 2 C 2261/01-22 Urteil vom 08.05.2002 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss 02.05.02 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.450,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit […]