Ein Mann klagte gegen seine Versicherung, weil diese die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente verweigerte – mit Erfolg! Das Landgericht Augsburg entschied, dass die Erwerbsunfähigkeit erst nach Ablauf der Wartezeit eingetreten war und die Versicherung zahlen muss. Der Fall zeigt, wie wichtig die genaue Bestimmung des Beginns der Erwerbsunfähigkeit ist und welche Rolle die Beweislast in solchen Fällen spielt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 095 O 3213/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Augsburg Datum: 04.04.2023 Aktenzeichen: 095 O 3213/19 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Versicherungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Versicherungsnehmer, der Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung beansprucht. Der Kläger argumentiert, seine Erwerbsunfähigkeit sei nach der vereinbarten Wartezeit eingetreten und basiert auf wiederkehrenden gesundheitlichen Problemen. Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Ansprüche des Klägers abweist, da die Erwerbsunfähigkeit aus ihrer Sicht bereits innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger hat eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, die eine Wartezeit von fünf Jahren vorsieht. Nach Ablauf dieser Wartezeit machte der Kläger Ansprüche geltend, die von der Beklagten abgelehnt wurden, da diese behauptet, die Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor Ablauf der Wartezeit eingetreten. Der Streitpunkt war, ob der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor oder nach der Wartezeit erfolgt ist. Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Wartezeit als Risikoausschluss zu werten ist, und wenn ja, wer die Beweislast für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit innerhalb oder außerhalb der Wartezeit trägt.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: XII ZB 206/06 Beschluss vom 25.04.2007 Leitsätze: a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses […]