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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung

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Ein renitenter Gast randalierte nach einem Lokalverweis in Augsburg und griff die herbeigerufenen Polizisten an. Trotz verminderter Schuldfähigkeit aufgrund von 2,23 Promille Alkohol verurteilte ihn das Landgericht wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Sachbeschädigung zu acht Monaten Haft. Der Mann, der unter Alkoholeinfluss die Kontrolle verliert, muss nun die Konsequenzen für sein aggressives Verhalten tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 NBs 202 Js 139811/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Augsburg
  • Datum: 25.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 NBs 202 Js 139811/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Der Angeklagte war die zentrale Figur des Verfahrens, der ursprünglich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei tatmehrheitlichen Fällen, fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit sowie Sachbeschädigung verurteilt war. Er legte Berufung ein, um die Vorwürfe auf fahrlässige Körperverletzung und Sachbeschädigung zu reduzieren und eine Bewährungsstrafe zu erreichen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am 21.09.2021 hielt sich der Angeklagte in einer Gaststätte auf, pöbelte und rauchte dort, wodurch er verwiesen wurde. Vor der Gaststätte rief er weiter herum, was zur Alarmierung der Polizei führte. Beim Eintreffen der Polizei zeigte sich der Angeklagte aggressiv, verweigerte die Kooperation, sodass die Beamten versuchten, seine Identität mittels Durchsuchung festzustellen. Dabei leistete er Widerstand und beschädigte später eine Matratze in der Arrestzelle.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Entscheidung drehte sich um die Frage, in welchem Umfang die dem Angeklagten zur Last gelegten Widerstandshandlungen rechtmäßig waren und ob mildernde Umstände anerkannt werden können, um die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Augsburg reduzierte die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe des Amtsgerichts von zehn Monaten auf acht Monate. Der Angeklagte wurde in drei Fällen schuldig gesprochen: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie Sachbeschädigung. Ein Teil der ursprünglichen Anklage wurde ausgeschlossen, die Strafe jedoch nicht zur Bewährung ausgesetzt.
  • Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Widerstandshandlungen des Angeklagten in der gegebenen Situation nicht gerechtfertigt waren und der Strafrahmen daher angemessen sei. Die Bewährungsstrafe wurde abgelehnt, da der Angeklagte wegen früherer Vorstrafen und mangelnder Einsicht keine positive Sozialprognose erhielt.
  • Folgen: Der Angeklagte muss die Strafe ohne Bewährung verbüßen. Dies entspricht einer klaren Botschaft gegen geringe Delinquenz, vor allem bei Alkoholmissbrauch. Das Urteil könnte Einfluss auf seine Arbeitsstelle und weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich der sozialen Reintegration haben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Strafaussetzung zur Bewährung: Ein Fall zur Rehabilitierung von Tätern

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Strafrechts und stellt eine Möglichkeit dar, eine Strafe unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen. Ziel dieser Regelung ist es, die Rehabilitierung von Straftätern zu fördern, insbesondere bei Ersttätern oder solchen, die eine positive Sozialprognose haben….


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