Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Landgericht Augsburg
Datum: 20.01.2023
Aktenzeichen: 124 O 2481/22
Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich Regressansprüchen aus Verkehrsunfall
Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
Klägerin: Haftpflichtversicherer des Anhängers. Sie argumentiert, dass die Beklagte aufgrund der gesetzlichen Regelungen für einen Schaden, der durch den Betrieb der Zugmaschine verursacht wurde, haftet.
Beklagte: Haftpflichtversicherer der Zugmaschine. Sie lehnt die Haftung ab und argumentiert, dass sich die Betriebsgefahr des Anhängers ausgewirkt habe, wodurch der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG greift.
Um was ging es?
Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall am 15.10.2021 kamen beim Be- und Entladen eines Anhängers Hartplastikstyroporplatten auf die Fahrbahn und beschädigten ein Fahrzeug. Die Klägerin regulierte diesen Schaden und verlangte von der Beklagten den Ausgleich der Aufwendungen.
Kern des Rechtsstreits: Klärung, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs allein haftet, oder ob der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG greift, der eine Beteiligung des Anhängers sieht.
Was wurde entschieden?
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