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Verkehrsunfall – Innenausgleich bei Anhängerhaftung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

Fliegende Styroporplatten sorgten in Augsburg für einen ungewöhnlichen Verkehrsunfall, bei dem ein im Stau stehendes Fahrzeug beschädigt wurde. Der Fall landete vor Gericht, da sich die Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger um die Regulierung des Schadens stritten. Das Landgericht Augsburg entschied nun, dass der Versicherer des Zugfahrzeugs für den Schaden aufkommen muss, da das Be- und Entladen zum Betrieb des Fahrzeugs gehöre.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Landgericht Augsburg
Datum: 20.01.2023
Aktenzeichen: 124 O 2481/22
Verfahrensart: Zivilverfahren bezüglich Regressansprüchen aus Verkehrsunfall
Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

Klägerin: Haftpflichtversicherer des Anhängers. Sie argumentiert, dass die Beklagte aufgrund der gesetzlichen Regelungen für einen Schaden, der durch den Betrieb der Zugmaschine verursacht wurde, haftet.
Beklagte: Haftpflichtversicherer der Zugmaschine. Sie lehnt die Haftung ab und argumentiert, dass sich die Betriebsgefahr des Anhängers ausgewirkt habe, wodurch der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG greift.

Um was ging es?

Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall am 15.10.2021 kamen beim Be- und Entladen eines Anhängers Hartplastikstyroporplatten auf die Fahrbahn und beschädigten ein Fahrzeug. Die Klägerin regulierte diesen Schaden und verlangte von der Beklagten den Ausgleich der Aufwendungen.
Kern des Rechtsstreits: Klärung, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs allein haftet, oder ob der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 4 S. 3 StVG greift, der eine Beteiligung des Anhängers sieht.

Was wurde entschieden?

[…]


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