Trotz Reue und Versöhnung muss ein Mann wegen Bedrohung und versuchter Nötigung seiner Ex-Partnerin ins Gefängnis. Das Landgericht Augsburg sah aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit keine andere Möglichkeit, als eine neunmonatige Freiheitsstrafe zu verhängen. Der Fall zeigt, wie schnell emotionale Ausnahmesituationen zu schwerwiegenden Konsequenzen führen können, selbst wenn sich die Beteiligten wieder aussöhnen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 NBs 408 Js 102930/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Augsburg Datum: 19.06.2023 Aktenzeichen: 6 NBs 408 Js 102930/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Strafrecht Beteiligte Parteien: Angeklagter: Der Angeklagte wurde wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zunächst vom Amtsgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, um insbesondere eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erreichen. Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt und sich entschuldigt. Staatsanwaltschaft: Vertreten die Anklage und argumentiert für die Aufrechterhaltung der Freiheitsstrafe, da keine positive Sozialprognose festgestellt werden konnte. Um was ging es? Sachverhalt: Der Angeklagte wurde wegen Bedrohung und versuchter Nötigung verurteilt. Er legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg Berufung ein, wobei er die Verurteilung selbst nicht bestritt, jedoch die Entscheidung über die Sanktion (Rechtsfolgenausspruch) anfocht und eine Aussetzung zur Bewährung anstrebte. Kern des Rechtsstreits: Ob die verhängte Freiheitsstrafe des Angeklagten angesichts seiner früheren Delikte und trotz seiner Bestrebungen zur Besserung in eine
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Hamburg, Az.: 3 Ca 49/13 Urteil vom 26.06.2013 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 520,95 festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschlages. Der Kläger ist bei der Beklagten, […]