Wissen ist Macht – aber mit Rechten! Online-Kurse boomen, doch wer schützt die Lernenden im digitalen Dschungel? Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist der Schutzschild gegen Abzocke und Mogelpackungen im E-Learning. Doch was genau regelt das Gesetz? Wann greift es und welche Rechte haben Teilnehmer von Online-Kursen? Dieser Artikel bringt Licht ins Dunkel und verschafft Ihnen den Durchblick im Dickicht des Fernunterrichtsrechts. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Teilnehmer von Online-Kursen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Ein Online-Kurs fällt unter das FernUSG, wenn er entgeltlich ist, Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und der Lernerfolg systematisch überwacht wird. Fehlt die erforderliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Vertrag nichtig, und Teilnehmer können gezahlte Beträge zurückfordern. Anbieter müssen detaillierte Vertragsinformationen bereitstellen und unzulässige Vertragsklauseln vermeiden. Teilnehmer haben ein Widerrufsrecht von 14 Tagen und können unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen. Die Abgrenzung zwischen Fernunterricht und Online-Coaching ist wichtig, da nicht alle Online-Angebote unter das FernUSG fallen. Aktuelle Gerichtsurteile zeigen uneinheitliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des FernUSG auf B2B-Verträge. Digitale Lerninhalte unterliegen zusätzlichen Schutzrechten, einschließlich Gewährleistungs- und Aktualisierungspflichten des Anbieters. Bei Mängeln oder Verstößen können Teilnehmer ihre Rechte außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen. Die Kenntnis der eigenen Rechte hilft, sich vor unseriösen Anbietern im digitalen Bildungsmarkt zu schützen. Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes bei Online-Kursen Der digitale Bildungsmar
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Ehegatten sind verpflichtet, einem gerichtlichen Auskunftsersuchen zum Versorgungsausgleich Folge zu leisten. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der dem Versorgungsausgleichsverfahren zugrunde liegende Scheidungsantrag begründet ist oder nicht. SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS Az.: 6 WF 34/01 Beschluss vom 17.04.2001 Vorinstanz: AG Saarlouis Az.: 22 F 465/00 VA In der Familiensache wegen […]