Ein Augsburger Gericht entschied über den Fall eines 7 Quadratmeter großen Grundstücksstreits, bei dem eine Maschinenhalle über die Grundstücksgrenze gebaut wurde. Obwohl die Kläger den Beklagten grobe Fahrlässigkeit vorwarfen, sah das Gericht keine Schuld und verurteilte die Kläger zur Duldung des Überbaus – ein Urteil, das die Kläger nun teuer zu stehen kommt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 101 O 2330/20 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Augsburg Datum: 30.06.2022 Aktenzeichen: 101 O 2330/20 Verfahrensart: Zivilverfahren Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin eines Grundstücks und der Kläger zu 1) soll Miteigentümer werden. Sie argumentierten, dass ein widerrechtlicher Überbau vorliege, den die Beklagten beseitigen müssten. Beklagte: Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks, und die Beklagte zu 1) ist Pächterin. Sie argumentierten, dass kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden vorläge, da die Halle auf den Grundmauern eines alten Gebäudes errichtet wurde und ein Rückbau unverhältnismäßig teuer wäre. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger fordern die Beseitigung eines Überbaus auf ihrem Grundstück durch eine Maschinenhalle der Beklagten, die eine Fläche von ca. 7 m² überbaut. Der Überbau entstand, als die Beklagten eine neue Halle auf der Grundfläche eines abgerissenen Kuhstalls bauten. Kern des Rechtsstreits:
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Keine Räumung: Einstweilige Verfügung für Wohnungsmieterin abgelehnt Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940a Abs. 2 ZPO zur Räumung einer Wohnung wurde zurückgewiesen, weil die Antragstellerin keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner, der in der Wohnung zur Untermiete wohnt, steht zu ihr in keinem vertraglichen oder […]