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Rechtsanwälte Kotz GbR

Flachdach – Mängelbeseitigung – erforderliche Tragfähigkeit für Photovoltaikanlage

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Ein Landwirt aus der Oberpfalz erstritt vor Gericht 78.000 Euro für die Neueindeckung seines Milchviehstalls, nachdem die Baufirma ein mangelhaftes Flachdach geliefert hatte. Die geplante Installation einer Solaranlage war durch die massiven Mängel, darunter Höhenunterschiede und abgelöste Dachpaneele, unmöglich geworden. Der Richter folgte dem Gutachter und verurteilte die Baufirma zu den vollen Kosten der Neueindeckung, da eine Reparatur nicht in Frage kam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 322/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Amberg
  • Datum: 24.04.2023
  • Aktenzeichen: 14 O 322/21
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Werkvertragsrecht
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Betreiberin einer Landwirtschaft, die die Errichtung eines neuen Milchviehstalls beauftragte. Ihr wesentliches Argument war, dass das von der Beklagten errichtete Flachdach Mängel aufwies, die es ungeeignet machten, eine Photovoltaikanlage zu tragen, und dass eine neue Dacheindeckung notwendig sei.
  • Beklagte: Baufirma, die den Milchviehstall errichtete. Sie argumentierte, dass die Mängel durch Entlüften oder Aufbohren der Blasen behoben werden könnten und eine Neueindeckung nicht erforderlich sei.
  • Nebenintervenientin: Subunternehmerin der Beklagten, auf deren Angebot die Beklagte gestützt wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin ließ von der Beklagten einen Milchviehstall bauen, wobei das Dach für Aufdach-Photovoltaikanlagen geeignet sein sollte. Nach Mängelrügen wegen Blasenbildung im Dach stellte ein Gutachter fest, dass das Dach nicht den Anforderungen entsprach und eine Neueindeckung nötig sei. Die Beklagte bot lediglich eine Nachbesserung durch Entlüften an, was die Klägerin als unzureichend zurückwies.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Beklagte zur Neulieferung einer Dacheindeckung verpflichtet sei, um die im Vertrag vereinbarten Eigenschaften sicherzustellen, oder ob die angebotene Nachbesserung durch Entlüften ausreichend wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin 78.461,49 € nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten für eine neue Dacheindeckung zu übernehmen. Zudem muss die Beklagte alle weiteren Kosten, die den Betrag von 74.749,30 € übersteigen, ersetzen.
  • Begründung: Die VOB/B war Vertragsgrundlage, und der Anspruch auf Mangelbeseitigung war begründet, da die angebotene Nachbesserung ungeeignet war und eine Neueindeckung gemäß Gutachten erforderlich ist. Der festgestellte Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme war auf die nicht sachgerechte Leistung der Beklagten zurückzuführen.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten, einschließlich der Sachverständigen- und außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.

Herausforderungen bei Flachdachsanierungen: Mängel und Tragfähigkeitsproblematik

Die Planung und Konstruktion eines Flachdachs ist ein komplexes Vorhaben, das zahlreiche technische und rechtliche Aspekte berücksichtigt. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Tragfähigkeit des Flachdachs, die bei der Installation von Photovoltaikanlagen besonders beachtet werden muss….


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