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Rechtsanwälte Kotz GbR

Flachdach – Mängelbeseitigung – erforderliche Tragfähigkeit für Photovoltaikanlage

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Ein Landwirt aus der Oberpfalz erstritt vor Gericht 78.000 Euro für die Neueindeckung seines Milchviehstalls, nachdem die Baufirma ein mangelhaftes Flachdach geliefert hatte. Die geplante Installation einer Solaranlage war durch die massiven Mängel, darunter Höhenunterschiede und abgelöste Dachpaneele, unmöglich geworden. Der Richter folgte dem Gutachter und verurteilte die Baufirma zu den vollen Kosten der Neueindeckung, da eine Reparatur nicht in Frage kam. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 O 322/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Amberg Datum: 24.04.2023 Aktenzeichen: 14 O 322/21 Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Werkvertragsrecht Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Baurecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Betreiberin einer Landwirtschaft, die die Errichtung eines neuen Milchviehstalls beauftragte. Ihr wesentliches Argument war, dass das von der Beklagten errichtete Flachdach Mängel aufwies, die es ungeeignet machten, eine Photovoltaikanlage zu tragen, und dass eine neue Dacheindeckung notwendig sei. Beklagte: Baufirma, die den Milchviehstall errichtete. Sie argumentierte, dass die Mängel durch Entlüften oder Aufbohren der Blasen behoben werden könnten und eine Neueindeckung nicht erforderlich sei. Nebenintervenientin: Subunternehmerin der Beklagten, auf deren Angebot die Beklagte gestützt wurde. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin ließ von der Beklagten einen Milchviehstall bauen, wobei das Dach für Aufdach-Photovoltaikanlagen geeignet sein sollte. Nach Mängelrügen wegen Blasenbildung im Dach stellte ein Gutachter fest, dass das Dach nicht den Anforderungen entsprach und eine Neueindeckung nötig sei. Die Beklagte bot lediglich eine Nachbesserung durch Entlüften an, was die Klägerin als unzureichend zurückwies. Ker


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