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Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes

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In einem spektakulären Fall von mutmaßlicher Geldwäsche hob das Landgericht Amberg den gegen einen Autohändler verhängten Vermögensarrest über 111.646,59 Euro auf. Obwohl der Verdacht der Geldwäsche im Raum steht, sah das Gericht die Existenz des Mannes durch die Maßnahme unverhältnismäßig stark bedroht. Der Beschuldigte soll Gelder über sein Konto nach Litauen weitergeleitet haben, die möglicherweise aus Betrügereien stammen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Qs 25/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Landgericht Amberg Datum: 06.05.2024 Aktenzeichen: 11 Qs 25/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung eines Vermögensarrestes Rechtsbereiche: Strafprozessrecht Beteiligte Parteien: Beschuldigter (Beschwerdeführer): Gegen ihn steht der Verdacht der vorsätzlichen Geldwäsche im Raum. Er legte Beschwerde gegen den Vermögensarrest ein, da seiner Ansicht nach kein Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) vorliegt. Staatsanwaltschaft Amberg: Beantragte die Verwerfung der Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und verteidigte die Anordnung des Vermögensarrestes. Um was ging es? Sachverhalt: Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Geldwäsche geführt. Es wird ihm vorgeworfen, mittels eines gemeinsam geführten Kontos Geld auf ein litauisches Konto weitergeleitet zu haben. Ein Vermögensarrest in Höhe von 111.646,59 € wurde durch das Amtsgericht Amberg zur Sicherung der Einziehung von Wertersatz angeordnet. Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für einen Vermögensarrest vorliegen, insbesondere das Vorhandensein eines Sicherungsbedürfnisses (Arrestgrund).


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