Ein Küchenstudio scheitert mit der Forderung nach über 16.700 Euro Nachzahlung für eine Einbauküche, da das Gericht eine ungewöhnliche „Skonto“-Klausel als unzulässig einstuft und den Kunden Recht gibt. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Feinheiten bei der Preisgestaltung und Mängelhaftung im Küchenbau und zeigt, wie wichtig die korrekte Einordnung als Bauvertrag sein kann. Neben der strittigen Rabattregelung sorgten auch funktionale Mängel und fehlende Ausstattungsmerkmale für Zündstoff im Gerichtsprozess. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 38/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken Datum: 25.06.2024 Aktenzeichen: 5 U 38/23 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verbraucherrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Inhaber eines Küchenstudios, fordert restliche Zahlung für eine Einbauküche. Argumentiert, dass die Skontovereinbarung nicht der AGB-Kontrolle unterliegt und die Montage des Quookers über den Ursprungspreis hinaus vergütet werden muss. Beklagte: Hauseigentümer, fordern Nachbesserungen an der Einbauküche. Argumentieren, dass bestimmte Mängel bestehen, und setzen auf die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlangt vom Beklagten restliche Zahlungen für eine Einbauküche in ihrem neu errichteten Haus, während die Beklagten Nachbesserungen verschiedener Mängel fordern. Der Streit betrifft besonders die Gültigkeit einer Skontovereinbarung und die Vergütung von zusätzlichem Fro
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Köln Az.: 208 C 99/09 Urteil vom 01.03.2013 1) Klage und Widerklage werden abgewiesen. 2. ) Die Kosten des Rechtstreits und der Streithelfer tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 4/5, während die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtstreits trägt. 3. ) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Beklagte […]