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Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen bei Erdarbeiten

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Ein Bauarbeiter tot, ein weiterer schwer verletzt – die Folgen einer Gasexplosion bei Tiefbauarbeiten in Ludwigshafen im Jahr 2014. Jetzt entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken: Allein der Gasversorger muss für die Tragödie geradestehen, da er fehlerhafte Leitungspläne zur Verfügung stellte und die Bauarbeiter nicht ausreichend warnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 210/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 11.01.2023
  • Aktenzeichen: 1 U 210/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherungsrecht, Haftungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Unfallversicherungsträgerin, die Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend macht, nachdem sie für zwei Versicherte Leistungen erbracht hat.
  • Beklagte zu 7): Betreiberin der unterirdischen Gashochdruckleitung, die für den Schaden durch die Gasexplosion verantwortlich gemacht wird.
  • Beklagte zu 2): Tiefbaufirma, welche die Erdarbeiten durchführte.
  • Weitere Beklagte (3 bis 6, 8 und 9): Führungskräfte und Mitarbeiter der Tiefbaufirma und des Versorgungsunternehmens, die an den Planungs- und Bauarbeiten beteiligt waren.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Im Rahmen von Tiefbauarbeiten in Ludwigshafen am Rhein kam es zu einer Gasexplosion, bei der ein Mitarbeiter starb und ein anderer schwer verletzt wurde. Die Klägerin hatte Leistungen an die Verstorbenen und Verletzten gezahlt und verlangt Schadensersatz von den Beklagten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Beklagten für die Gasexplosion haftbar gemacht werden können, insbesondere unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit von Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Versorgungsleitungen und der Haftungsquote im Innenverhältnis der Beklagten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte zu 7) wurde dazu verurteilt, einen höheren Anteil der Schäden zu tragen, konkret wurden entsprechende Summen an die Klägerin zur Erstattung freigegeben.
  • Begründung: Die Haftung der Beklagten zu 7) basiert auf ihrer Verantwortung als Betreiberin der Gasleitung und ihrer Kenntnis über den schlechten Zustand der Leitung. Es bestand keine gestörte Gesamtschuld, da die übrigen Beklagten keine schuldhafte Handlung begingen.
  • Folgen: Die Beklagte zu 7) hat die festgelegten Schadensbeträge vollständig zu tragen. Die Haftung der anderen Beklagten entfällt größtenteils. Die Klägerin erhält Erstattungen für die erbrachten Leistungen an die Hinterbliebenen und den Verletzten. Das Urteil ist rechtskräftig ohne Zulassung der Revision.

Verkehrssicherungspflicht im Bauwesen: Ein richtungsweisender Fall zur Haftung

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentrales Element im Bauwesen, insbesondere für Tiefbauunternehmen, die Erdarbeiten durchführen. Diese rechtliche Verpflichtung verlangt von den Unternehmen, jederzeit für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern und Passanten zu sorgen. Im Rahmen der Baustellensicherung müssen angemessene Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Verkehrssicherung getroffen werden, um Gefahren abzuwehren und Unfälle zu vermeiden. Hierbei spielen Aspekte wie Baustellenbeschilderung, Verkehrslenkung und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung eine entscheidende Rolle. Um der Verantwortung gerecht zu werden, sind Tiefbauunternehmen gefordert, ein umfassendes Sicherheitskonzept zu entwickeln, das auf einer gründlichen Gefährdungsbeurteilung basiert….


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