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Rechtsanwälte Kotz GbR

Maklervertragsabschluss mit eigenständigem Provisionsanspruch mit Käufer der Immobilie

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E-Mail wird zum Stolperstein: Käufer muss für eine Villa in W. doch Maklerprovision zahlen, obwohl er sich bereits vorher für das Objekt interessiert hatte. Das Oberlandesgericht Zweibrücken stärkt mit seinem Urteil die Position der Makler und stellt klar, dass auch elektronische Kommunikation zu einem bindenden Vertrag führen kann. Über 16.500 Euro muss der Käufer nun an die Maklerfirma überweisen, nachdem er die Zahlung zunächst verweigert hatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 138/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken Datum: 26.09.2023 Aktenzeichen: 8 U 138/22 Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Maklerrecht, BGB-Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Die Maklerfirma, die eine Provision für die Vermittlung einer Immobilie fordert. Sie argumentiert, dass der Beklagte einem Maklervertrag zugestimmt und Dienstleistungen in Anspruch genommen hat. Beklagter: Der Käufer der Immobilie, der die Zahlung der Maklerprovision verweigert. Er bestreitet eine formwirksame Provisionsvereinbarung und verweist auf seine Vorkenntnis des Objekts, die unabhängigen Absprachen mit dem Verkäufer und das angebliche Fehlen eines Vertrags in Textform. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin hatte einen Maklervertrag mit dem Verkäufer der Immobilie abgeschlossen. Der Beklagte kaufte die Immobilie, die Klägerin verlangte eine Provision. Der Käufer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er habe über einen Bekannten und nicht durch die Klägerin vom Verkauf erfahren, und es gäbe keine gültige Provisionsabrede. Kern des Rechtsstreits: Ob zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein formwir


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