Ein Streit um eine mangelhafte Alarmanlage in einem Wohnhaus beschäftigt das Oberlandesgericht Zweibrücken. Der Fall wirft die Frage auf, wann genau die Frist zur Änderung des Streitwerts in einem Beweisverfahren abläuft und ob diese an ein mögliches Hauptsacheverfahren gekoppelt ist. Das Gericht musste dabei sogar seine eigene frühere Rechtsauffassung revidieren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 W 4/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken Datum: 03.02.2023 Aktenzeichen: 4 W 4/23 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Streitwertheraufsetzung im selbständigen Beweisverfahren Rechtsbereiche: Kostenrecht, Beweisverfahren Beteiligte Parteien: Antragsteller: Der Auftraggeber des selbständigen Beweisverfahrens wegen Mängeln an einer Alarmanlage. Argumente: Beantragte die Heraufsetzung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren basierend auf einem Versäumnisurteil im Hauptsacheverfahren. Antragsgegner: Der Vertragspartner im selbständigen Beweisverfahren. Argumente: Legte Beschwerde gegen die nachträgliche Streitwertheraufsetzung ein. Um was ging es? Sachverhalt: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an einer Alarmanlage wurde der Streitwert zunächst auf 9.116,91 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragte später die Erhöhung des Streitwerts auf 17.000,00 €, gestützt auf ein Versäumnisurteil im Hauptsacheverfahren. Kern des Rechtsstreits: Kann der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Kinderspielplatz und Lärmproblematik: Ein Streit um die Seilbahn Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hat kürzlich für Aufsehen gesorgt. Im Mittelpunkt stand die Lärmbelästigung durch eine Seilbahn auf einem Kinderspielplatz und die Frage, inwieweit solche Geräusche von Anwohnern hinzunehmen sind. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 A 10301/12 >>> Hintergrund des […]