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Aufschaukelnder Anhänger mangelhaft?

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Ein Lkw-Fahrer klagte gegen den Verkäufer seines Anhängers, weil dieser sich im Fahrbetrieb aufschaukelte. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klage ab, da der Käufer den Anhänger erst drei Wochen nach dem Kauf im beladenen Zustand testete und damit seine kaufmännische Prüfpflicht versäumte. Obwohl der Anhänger die vorgeschriebene Stützlast nicht erreichte, lag laut Gericht kein Sachmangel vor, da der Mangel durch einfache Anpassungen behoben werden konnte.


Das Wichtigste in Kürze

Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
Datum: 12.07.2024
Aktenzeichen: 4 U 63/24
Verfahrensart: Berufungsverfahren
Rechtsbereiche: Kaufrecht, Handelsrecht

Beteiligte Parteien:

Kläger: Der Käufer eines Anhängers. Argumentierte, dass der Anhänger mangelhaft sei und Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollten.
Beklagte: Der Verkäufer des Anhängers. Vertrat die Ansicht, dass der Anhänger keinen Sachmangel aufweist und dass die Gewährleistungsansprüche wegen verspäteter Rüge ausgeschlossen sind.

Um was ging es?

Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Anhänger gekauft, der laut seiner Behauptung mangelhaft war. Er bemängelte, dass der Anhänger im Fahrbetrieb aufschaukelt und nicht den gesetzlichen Vorschriften zur Stützlast entspricht. Der Anhänger wurde erst nach über drei Wochen nach Übergabe in Betrieb genommen.
Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Anhänger tatsächlich mangelhaft ist und ob der Kläger seine Rügepflicht gemäß Handelsrecht gewahrt hat.

Was wurde entschieden?

Entscheidung: Das OLG Zweibrücken beabsichtigt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, da sie keine Aussicht […]


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