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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Herausgabe des Familienstammbuchs

Ganzen Artikel lesen auf: Familienrechtsiegen.de

Ein syrisches Familienstammbuch wird zum Zankapfel nach der Scheidung: Der Ex-Mann benötigt das Dokument für eine neue Eheschließung in Syrien, doch die Ex-Frau weigert sich, es herauszugeben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied nun, dass der Mann das Stammbuch zur Erledigung seiner Behördenangelegenheiten erhalten muss – und sorgte damit für ein ungewöhnliches Urteil im Familienrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 UF 152/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 06.12.2022
  • Aktenzeichen: 2 UF 152/22
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Der geschiedene Ehemann, der die Herausgabe des syrischen Familienstammbuchs von seiner ehemaligen Ehefrau fordert, um in Syrien erneut zu heiraten und seine Kinder registrieren zu lassen.
  • Antragsgegnerin: Die geschiedene Ehefrau, die derzeit im Besitz des Familienstammbuchs ist und dessen Behaltendürfen mit der Beweis- und Dokumentationsfunktion begründet.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller verlangt die Herausgabe des gemeinsamen syrischen Familienstammbuchs von seiner geschiedenen Ehefrau. Er benötigt dieses für Behördengänge in Syrien, um dort zu heiraten und Kinder zu registrieren.
  • Kern des Rechtsstreits: Besteht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, das Familienstammbuch zu erhalten und steht dieses im Miteigentum beider Parteien? Für den Antragsteller ist die Klärung wichtig, da das Familienstammbuch für die zukünftigen Vorhaben in Syrien benötigt wird.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe des Familienstammbuchs. Der Senat legt der Antragsgegnerin nahe, das Familienstammbuch dem Antragsteller zu überlassen und die Beteiligten das Verfahren für erledigt zu erklären.
  • Begründung: Der Antragsteller hat ein größeres Interesse am Gebrauch des Familienstammbuchs. Die Herausgabe ist gerechtfertigt, um Ungewissheit über die Notwendigkeit der Vorlage zu vermeiden. Außerdem hat die Antragsgegnerin keine dringende Notwendigkeit für das Buch nachweisen können, während der Antragsteller dies durch seine geplanten Behördengänge in Syrien sehr wohl konnte.
  • Folgen: Der Antragsteller erhält ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin sollte im Interesse der Verfahrensbeendigung und auf Anraten des Gerichts das Familienstammbuch herausgeben, wobei der Antragsteller zugesichert hat, das Stammbuch nach den Behördenvorgängen zurückzugeben.

Zugang zum Familienstammbuch: Rechte geschiedener Ehegatten im Fokus

Das Familienstammbuch spielt eine zentrale Rolle im Ehegattenrecht und dient als wichtiger Nachweis der Ehe sowie der familialen Verhältnisse. Bei einer Scheidung stellt sich oft die Frage nach dem Zugang zu diesem Dokument. Geschiedene Ehegatten haben Rechte, die in den Regelungen zum Scheidungsfolgenrecht verankert sind, darunter auch der Anspruch auf die Herausgabe des Familienstammbuchs. Ein zentraler Aspekt der Auseinandersetzung nach der Trennung ist der Umgang mit dem Stammbuch, insbesondere hinsichtlich der Verwahrung und Dokumentationspflicht, die beide Partner zu beachten haben. In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese rechtlichen Fragestellungen beleuchtet und die Hintergründe eines entsprechenden Gerichtsurteils zusammenfasst und analysiert….


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