Ein Gebäudemanagement-Betreiber warb mit Klempner- und Heizungsnotdiensten, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Der Wettbewerbsverband zog vor Gericht und erwirkte ein Werbeverbot, da der Eindruck entstand, der Betreiber dürfe die Leistungen selbst erbringen. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte klar: Schon eine einzige wesentliche Tätigkeit im Handwerk erfordert die Eintragungspflicht, auch bei Notdiensten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 28/22 KfH | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart Datum: 06.06.2024 Aktenzeichen: 10 O 28/22 KfH Verfahrensart: Berufungsverfahren Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Handwerksrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Ein Wettbewerbsverband, der verlangt, dass der Beklagte die unzulässige Werbung für handwerkliche Leistungen unterlässt. Der Kläger argumentiert, dass die Werbung Tätigkeiten umfasst, die nur bei Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt sind. Beklagter: Ein Gewerbebetreiber im Bereich Gebäudemanagement, der für Notdienste wirbt, aber nicht in der Handwerksrolle für die entsprechenden Tätigkeiten eingetragen ist. Der Beklagte argumentiert, dass die im Rahmen des Notdienstes erbrachten Tätigkeiten keinen Eintrag in die Handwerksrolle erfordern. Um was ging es? Sachverhalt: Der Beklagte, der ein Gewerbe im Bereich Gebäudemanagement betreibt, hat für Notdienste geworben, die die Tätigkeiten eines Klempners oder Sanitärfachmanns suggerieren. Der Beklagte ist jedoch nicht für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen. Er wurde vom Landgericht Ulm zur Unterlassung der Werbung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 104/21 – Beschluss vom 10.03.2021 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgt die […]