Rechnungen bleiben unbezahlt? Das gerichtliche Mahnverfahren bietet eine effiziente und kostengünstige Möglichkeit, ausstehende Forderungen durchzusetzen. Dieser Artikel liefert Ihnen einen kompakten Überblick über Ablauf, Voraussetzungen und Kosten des Verfahrens. Erfahren Sie, wie Sie Schritt für Schritt einen vollstreckbaren Titel erlangen und Ihre Rechte erfolgreich wahrnehmen. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht eine schnelle und kostengünstige Durchsetzung von Geldforderungen. Die Forderung muss eine bezifferte Geldsumme in Euro sein und bereits fällig sein. Das Mahnverfahren eignet sich besonders für unbestrittene Forderungen. Der Mahnbescheid wird auf Antrag vom zuständigen Mahngericht erlassen und dem Schuldner zugestellt. Nach Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Erfolgt kein Widerspruch, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der als vollstreckbarer Titel dient. Das Verfahren kann online über die Plattform www.online-mahnantrag.de durchgeführt werden. Bei Widerspruch geht das Verfahren in ein normales Klageverfahren über. Die Kosten des Mahnverfahrens sind geringer als bei einem regulären Gerichtsverfahren und können vom Schuldner zurückgefordert werden. Sorgfältige Antragstellung und genaue Angaben sind wichtig, um Fehler und Verzögerungen zu vermeiden. Rechtliche Grundlagen des gerichtlichen Mahnverfahrens Das gerichtliche Mahnverfahren stellt eine effiziente Möglichkeit zur Durchsetzung von Geldforderungen dar. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 688 bis 703d der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses vereinfachte Verfahren bietet Gläubigern die Chance, ihre Forderungen ohne zeitaufwendiges Gerichtsverfahren durchz
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Hamm Az.: III-2 RBs 83/12 Beschluss vom 21.01.2013 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vorn 18.06,2012 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. Dezember 2012 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der […]