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Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

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Drei Jahre nach Erhalt ihrer Duldungsbescheide scheitert der Widerspruch zweier Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, da die Widerspruchsfrist deutlich versäumt wurde und auch die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren. Die Kläger müssen nun die Gerichtskosten tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 21/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Datum: 30.08.2024 Aktenzeichen: 6 O 21/24 Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen von Prozesskostenhilfe Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Zwei Personen, die gegen die Duldungsbescheide der Beklagten Widerspruch einlegten. Sie beantragten Prozesskostenhilfe, die abgelehnt wurde, da sie ihren Widerspruch nicht rechtzeitig einlegten und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde. Beklagte: Verwaltungsbehörde, die Duldungsbescheide an die Kläger erließ. Um was ging es? Sachverhalt: Die Kläger haben gegen Duldungsbescheide vom 5. April 2018 Widerspruch eingelegt, diesen jedoch erst am 20. April 2021. Aufgrund einer angeblich fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versäumten sie die Frist zur Einreichung des Widerspruchs, der Widerspruch wurde als unzulässig angesehen. Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, obwohl ihr Widerspruch gegen die Duldungsbescheide verspätet einging und ob e


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