Drei Jahre nach Erhalt ihrer Duldungsbescheide scheitert der Widerspruch zweier Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, da die Widerspruchsfrist deutlich versäumt wurde und auch die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren. Die Kläger müssen nun die Gerichtskosten tragen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 21/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 30.08.2024
- Aktenzeichen: 6 O 21/24
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen von Prozesskostenhilfe
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Zwei Personen, die gegen die Duldungsbescheide der Beklagten Widerspruch einlegten. Sie beantragten Prozesskostenhilfe, die abgelehnt wurde, da sie ihren Widerspruch nicht rechtzeitig einlegten und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde.
- Beklagte: Verwaltungsbehörde, die Duldungsbescheide an die Kläger erließ.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger haben gegen Duldungsbescheide vom 5. April 2018 Widerspruch eingelegt, diesen jedoch erst am 20. April 2021. Aufgrund einer angeblich fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versäumten sie die Frist zur Einreichung des Widerspruchs, der Widerspruch wurde als unzulässig angesehen.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, obwohl ihr Widerspruch gegen die Duldungsbescheide verspätet einging und ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde der Kläger wurde als erfolglos zurückgewiesen.
- Begründung: Die Duldungsbescheide wurden den Klägern am 6. April 2018 ordnungsgemäß zugestellt. Der Widerspruch wurde verspätet am 20. April 2021 eingelegt. Die Kläger konnten keine ausreichenden Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darlegen. Daher besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Folgen: Die Kläger erhalten keine Prozesskostenhilfe und müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beweiskraft der Postzustellungsurkunde: Ein entscheidender Zivilrechtsfall
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Der Fall vor Gericht
Fristversäumnis führt zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Duldungsverfahren
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Beschwerde zweier Kläger gegen die Ablehnung ihrer Prozesskostenhilfe zurückgewiesen….