Ein Coaching-Anbieter scheitert mit seiner Klage auf Zahlung von über 6.500 Euro für einen Vertrag zur Kurzzeitvermietung. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Vertrag dem Verbraucherschutz unterliegt, da er dem Kunden erst die notwendigen Kenntnisse für die Existenzgründung vermitteln sollte. Damit erlitt das Unternehmen einen herben Rückschlag in einem Rechtsstreit, der die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Existenzgründer in den Fokus rückt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 34/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart Datum: 30.09.2024 Aktenzeichen: 6 U 34/24 Verfahrensart: Berufungsverfahren hinsichtlich Vergütungsansprüche aus einem Coachingvertrag Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht Beteiligte Parteien: Klägerin: Forderte Vergütung aus einem Coachingvertrag über Kurzzeitvermietung. Beklagter: Widersprach der Zahlung, da er der Meinung war, dass der Vertrag nicht verbraucherschutzrechtlich relevant sei. Um was ging es? Sachverhalt: Die Klägerin klagte auf Zahlung von 6.545 € und zusätzlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Coachingvertrag, den der Beklagte für die Kurzzeitvermietung in Anspruch genommen hatte. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Kern des Rechtsstreits: War der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Verbrauchervertrag, wodurch verbraucherschutzrechtliche Vorschriften anwendbar sind? Was wurde entschieden? Entscheidung: Die Berufung der Kl
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Wurzeleinwuchs in Entwässerungsleitung: Landgericht Köln weist Schadensersatzanspruch ab Im Mittelpunkt des Urteils des Landgerichts Köln (Az.: 5 O 478/14) vom 30.03.2017 steht ein komplexer Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche wegen eines Wurzeleinwuchses in eine Entwässerungsleitung. Die Kläger, die Nießbrauchsberechtigte eines Grundstücks in Köln sind, forderten von der Beklagten, der Eigentümerin einer angrenzenden […]