Eine Ehefrau schenkt ihren Kindern Immobilien – doch der Ehemann spielt nicht mit und zieht vor Gericht. Der Streitpunkt: Hat die Frau damit fast ihr gesamtes Vermögen verschenkt und hätte sie dafür die Zustimmung ihres Mannes gebraucht? Das Oberlandesgericht München musste nun entscheiden, ob die Schenkung rechtens war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 114/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Bei der Verfügung eines Ehegatten über mehr als 90% seines Vermögens in einer Zugewinngemeinschaft ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Mehrere Rechtsgeschäfte, die eng zeitlich und sachlich verknüpft sind, sollten als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. § 1365 BGB erfordert, dass der Erwerber bei Vertragsabschluss weiß, dass es sich um das gesamte Vermögen seines Gegenübers handelt. Das Grundbuchamt muss prüfen, ob der Eintragende Verfügungsbeschränkungen unterliegt, um Fehler im Grundbuch zu vermeiden. Das Gericht entschied, dass die Übertragung von Immobilien nicht ohne die Zustimmung des Ehegatten erfolgen könne, wenn nicht klar ersichtlich ist, dass der andere Ehepartner über ausreichend Vermögen verbleibt. Das Urteil hebt eine vorherige Entscheidung des Amtsgerichts München auf und verpflichtet das Grundbuchamt, den Eintragungsantrag zu bearbeiten. Der Beschluss betont die Bedeutung der Kenntnis des Erwerbers über den Umfang des verfügbaren Vermögens bei Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. Die rechtlichen Voraussetzungen und deren konkreter Nachweis sind wesentlich für die Gültigkeit von Vermögensverfügungen in einer Ehe. Bedeutung der Vermögensverteilung in der Zugewinngemeinschaft: Ein richtungsweisender Fall In einer Zugewinngemeinschaft, wie sie während einer ehelichen Gemeinschaft besteht, unter
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 38/19 – Urteil vom 13.11.2019 Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.2.2019 unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den […]