Das Wichtigste in Kürze
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 03.06.2022
Aktenzeichen: 2 WF 232/22 e
Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur Aufhebung einer Pflegschaft
Rechtsbereiche: Familienrecht, Erbrecht
Beteiligte Parteien:
Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Mutter der Kinder B. und T. M.) – argumentiert, der Vater sei nicht geeignet, das Vermögen der Kinder zu verwalten.
Vater H. M. – bestellt als Testamentsvollstrecker und Miterbe der Kinder, vertritt das Interesse an der Erbschaft.
Um was ging es?
Sachverhalt: Die Mutter der Kinder beantragte einen Vermögenspfleger für ihre Kinder, da der Vater, H. M., nicht die geeignete Person sei, um das geerbte Vermögen zu verwalten. Zuvor war eine Pflegschaft für die Kinder angeordnet worden, die nun aufgehoben wurde.
Kern des Rechtsstreits: Ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich, weil der Vater des Kindes auch Testamentsvollstrecker und Miterbe ist und somit möglicherweise in einem Interessenskonflikt steht?
Was wurde entschieden?
Entscheidung: Die Beschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen. Die vorherige Aufhebung der Pflegschaft wurde bestätigt.