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Garantieversprechen – Abgrenzung zwischen Anspruchsvoraussetzung und Mitverschulden

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Ein Münchner Sanitärunternehmen scheiterte vor Gericht mit seiner Klage gegen einen Hersteller von Rohrverbindungen, nachdem ein Wasserschaden mit 120.000 Litern immensen Schaden angerichtet hatte. Obwohl die Fittings fehlerhaft waren, sah das Gericht die Schuld beim Installateur, der die vorgeschriebene Druckprüfung nicht korrekt durchführte und so den Schaden selbst verschuldete. Eine mangelhafte Sicherheitsfunktion der Rohre und eine fehlerhafte Druckprüfung führten zu einem juristischen Schlagabtausch um die Haftung für einen immensen Wasserschaden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 4204/16 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 23.02.2022
  • Aktenzeichen: 7 U 4204/16
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Produkthaftung
  • Rechtsbereiche: Produkthaftungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Sanitärunternehmen, das Schadensersatz für Mängel an Wasserleitungssystemen verlangt.
  • Beklagte: Herstellerin der Wasserleitungssysteme, die eine Haftungsübernahmevereinbarung mit dem Zentralverband geschlossen hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin klagte auf Schadensersatz aufgrund von Produktfehlern, die durch ein Wasserleitungssystem der Beklagten verursacht wurden. Der Schadensersatzanspruch beruhte auf einer Haftungsübernahmevereinbarung, die spezifische Obliegenheiten für die Klägerin enthielt, einschließlich der Durchführung einer Druckprüfung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es stellte sich die Frage, ob das Unterlassen der Druckprüfung durch die Klägerin zu einem Haftungsausschluss seitens der Beklagten führt oder ob die Klägerin nachweisen kann, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Prüfung entstanden wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen und sie muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Unterlassen der Druckprüfung zu einem Haftungsausschluss führt, da die Klägerin ihren Obliegenheiten aus der Haftungsübernahmevereinbarung nicht nachgekommen ist. Nur ein Nachweis der Klägerin, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Druckprüfung entstanden wäre, könnte eine andere Entscheidung rechtfertigen.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die festgesetzten Kosten. Das Urteil in der Berufung bestätigt die rechtliche Wirksamkeit der Haftungsübernahmevereinbarung und die Bedeutung der Obliegenheiten des Käufers. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Verbraucherschutz unter der Lupe: Garantieansprüche und Rechte im Fokus

Im Rahmen des Verbraucherschutzes spielen Garantieversprechen eine entscheidende Rolle. Diese versichern den Käufern, dass ein Produkt für einen bestimmten Zeitraum frei von Mängeln ist und bei Nichteinhaltung müssen Hersteller oder Anbieter für Schäden aufkommen. Die Anspruchsvoraussetzungen für Gewährleistung und Garantie können jedoch komplex sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung von Kundenrechten und den Verantwortung des Käufers geht. Hierbei kommen auch Kulanzregelungen und Haftungsausschlüsse ins Spiel, die den rechtlichen Rahmen weiter definieren. Ein zentraler Aspekt ist die Klärung von Ansprüchen, die entstehen können, wenn ein Produkt mangelhaft ist….


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