Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein handschriftliches Testament aufgrund von Durchstreichungen als widerrufen gilt, wenn es in der Wohnung des Erblassers gefunden wurde und keine Anhaltspunkte für Zugriffe Dritter existieren.
Änderungen am Testament, die vom Erblasser vorgenommen wurden, führen zur Vermutung, dass er das Testament in Widerrufsabsicht geändert hat, sofern keine weiteren Umstände bekannt sind.
Eine Aussage der Erblasserin kurz vor ihrem Tod, dass ihre Brüder nichts erhalten sollen, widerlegt nicht automatisch die Annahme, dass die Streichungen im Testament von ihr stammen.
Die ursprüngliche Entscheidung des Nachlassgerichts, das Testament trotz der Streichungen nicht als widerrufen anzusehen, wurde aufgehoben. Der Antrag auf einen Erbschein für den ursprünglichen Alleinerben wurde zurückgewiesen.
Das Gericht entschied, dass die Erblasserin, die nur wenige soziale Kontakte hatte, wahrscheinlich die einzige Person war, die Änderungen am Testament vorgenommen hat.
Der Widerrufsabsicht wird mehr Glauben geschenkt, da keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Testament im Nachhinein von Dritten verändert wurde.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass die ursprünglichen Enterbungsregelungen durch die Vermutung der Streichungen in Widerrufsabsicht außer Kraft gesetzt wurden.
Der Beteiligte, der einen Erbschein beantragte, muss die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an die Beschwerdeführer erstatten.
Gericht[…]